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PKV Versicherungspflichtgrenze 2023 - Aktuelle Angebote
Versicherungspflichtgrenze in der PKV
Die Versicherungspflichtgrenze ist eine bedeutende Größe, wenn es um die Versicherbarkeit von Personen in der privaten Krankenversicherung (PKV) geht. Hierbei handelt es sich um eine Summe, bis zu der Arbeitnehmer verpflichtet sind, in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert zu sein. Erst wenn unter Erfüllung weiterer Voraussetzungen die Versicherungspflichtgrenze überschritten ist, ist es für einen Arbeitnehmer möglich, sich in der PKV zu versichern.
Festgelegt wird die Versicherungspflichtgrenze von der Bundesregierung jedes Jahr aufs Neue. Für das Jahr 2010 liegt die Grenze bei 49.950 Euro. Für das kommende Jahr steht noch keine Versicherungspflichtgrenze fest. Wenn die deutsche Bundesregierung die Versicherungspflichtgrenzen neu bemisst, werden hierbei Entwicklungen der durchschnittlichen Bruttolohnsummen jeweils vom vorvergangenen zum vergangenen Kalenderjahr ins Verhältnis gesetzt.
Personen, die in den letzten drei Jahren mit ihrem jährlichen Bruttoeinkommen jeweils über den von der Bundesregierung festgelegten Versicherungspflichtgrenzen, lagen, dürfen sich in der PKV versichern.
Übersicht der PKV Versicherungspflichtgrenzen der vergangenen Jahre
2003 - 45900 Euro
2004 - 46350 Euro
2005 - 46800 Euro
2006 - 47250 Euro
2007 - 47700 Euro
2008 - 48150 Euro
2009 - 48600 Euro
2010 - 49950 Euro
2011 - 49500 Euro
2012 - 50850 Euro
2013 - 52200 Euro
2014 - 53550 Euro
Besonderheiten - besondere Versicherungspflichtgrenze
Neben der allgemeinen Versicherungspflichtgrenze gibt es seit dem Jahre 2003 noch die besondere Versicherungspflichtgrenze, die sich an einen bestimmten Personenkreis richtet. Ihr unterliegen Beschäftigte, die zum Stichtag des 31. Dezembers 2002 aufgrund des Überschreitens der geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze von der Versicherungspflicht in der GKV befreit waren und eine Vollversicherung bei einem Anbieter der PKV hatten. Eingerichtet wurde diese besondere Versicherungspflichtgrenze, da von 2002 auf 2003 die Versicherungspflichtgrenze stark angehoben wurde. Damit nicht ein Großteil der privat Versicherten wieder unter der Versicherungspflichtgrenze liegen, wurden spezielle Grenzen eingerichtet, die ebenfalls jährlich von der Bundesregierung angehoben werden.
Besondere PKV Versicherungspflichtgrenzen der Jahre 2003 bis 2010
2003 - 41400 Euro
2004 - 41850 Euro
2005 - 42300 Euro
2006 - 42750 Euro
2007 - 42750 Euro
2008 - 43200 Euro
2009 - 44100 Euro
2010 - 45000 Euro
2011 - 44550 Euro
2012 - 45900 Euro
2013 - 47250 Euro
2014 - 48600 Euro
So setzt sich die Jahresarbeitsentgeltgrenze zusammen
Um das Bruttojahresarbeitsentgelt zu berechnen, und dann zu schauen ob eine Versicherung in der PKV im Einzelfall möglich ist, werden unterschiedliche Parameter herangezogen.
Unter das regelmäßige Arbeitsentgelt fallen nach den gesetzlichen Bestimmungen:
- das monatliche Arbeitsentgelt,
- die vermögenswirksamen Leistungen,
- besondere Zahlungen wie beispielsweise das Weihnachts- oder Urlaubsgeld,
- eine pauschale Vergütung von Überstunden,
- gewährte Zulagen,
- Bereitschaftsdienstvergütungen für Arbeitnehmer in Kliniken.
Daneben ist genau definiert, welche Zahlungen nicht für die Berechnung der Jahresarbeitsentgeltgrenze herangezogen werden. Hierzu gehören:
- pauschal bestimmte Direktversicherungsbeiträge,
- Zahlungen die im Familienstand basieren, wie beispielsweise das Kindergeld,
- Ersatz von Fahrtkosten,
- Vergütungen für Überstunden.
Veränderungen im Bezug auf die Versicherungspflichtgrenze durch das GKV-WSG
GKV-WSG steht für das „Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung“, dass am 2. Februar 2007 in Kraft getreten ist. Damit verbunden waren viele Veränderungen im Bezug auf die Versicherung in der privaten Krankenversicherung in Deutschland.
So wurde für Arbeitnehmer der Wechsel in die PKV sehr erschwert. Musste man bis dato lediglich die Versicherungspflichtgrenze im laufenden und im kommenden Jahr überschreiten, muss nun auch rückblickend die Versicherungspflichtgrenzen schon überschritten worden sein. So kann man sich seit 2002 nur dann in der PKV versichern, wenn man in den letzten drei Jahren über der Versicherungspflichtgrenze lag. Durch diese Regelung ist es beispielsweise Berufseinsteigern mit einem Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze nicht möglich, von Anfang an der PKV versichert zu sein.
Von der Regelung nicht betroffen waren allerdings Arbeitnehmer, die zum 2. Februar 2007 bereits in der PKV versichert waren. Für sie gilt eine sog. „Besitzstandsregelung“.
Wissenswert: Unterschied Versicherungspflichtgrenze und Beitragsbemessungsgrenze
Bei der Versicherungspflichtgrenze, die auch unter dem Begriff „Jahresarbeitsentgeltgrenze“ gängig ist, muss ganz klar eine Trennung von der Beitragsbemessungsgrenze erfolgen. Diese beiden Begriffe werden immer wieder durcheinander gebracht. Während die Versicherungspflichtgrenze darüber entscheidet, ob man sich in der PKV versichern darf oder nicht, wird durch die Beitragsbemessungsgrenze ein Grenzwert festgelegt, bis zu dem die Beiträge für die gesetzliche Sozialversicherung zu leisten sind.