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Witwenrente - Informationen 2024

Witwenrente - Definition und Geschichte

Lange Zeit war der Mann in Deutschland der Hauptverdiener, sein Tod stellte für die meisten Hausfrauen ein finanziell kaum überwindbares Hindernis dar. Damit jedoch ein gewisser finanzieller Rückhalt geboten werden konnte, wurde die Witwenrente eingeführt. Wie der Name bereits vermuten lässt, konnten nur Frauen die Rente beziehen. Zu einer Vereinheitlichung dieser Leistung kam es erst im Jahr 1986. Seit diesem Zeitpunkt besteht nunmehr auch für Witwer ein genereller Anspruch auf eine Hinterbliebenenvorsorge. Bis zu diesem Zeitpunkt war eine Hinterbliebenenvorsorge für Witwer in Form einer Rente nur in Ausnahmefälle, also wenn die Frau den wesentlichen Teil des Einkommens erwirtschaftete, vorgesehen.


Witwenrente - Voraussetzungen für den Erhalt der Witwenrente

WitwenrenteDie Witwenrente soll den überlebenden Ehepartner im Fall des Todes des Verdieners finanziell absichern. Sie dient dem Erhalt des Lebensstandards, wird jedoch nur bei der Erfüllung bestimmter Voraussetzung gewährt. Die Grundvoraussetzung hierbei stellt die Einhaltung der Wartezeit des Verstorbenen dar. Diese ist grundsätzlich erfüllt, wenn der Versicherungsnehmer insgesamt 5 Jahre Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung abgeführt hat. Dies setzt jedoch zwangsmäßige keine 5-jährige Tätigkeit als Arbeitnehmer voraus, da zusätzlich zu diesen sowie zu den freiwilligen Beitragszeiten auch die Kindererziehungszeiten, die Ersatzzeiten im Rahmen vom Wehr- oder Zivildienst, aber auch die Zeiten aus dem Versorgungsausgleich beziehungsweise dem Rentensplitting und zum Teil auch die Zeiten der geringfügigen Beschäftigungen mit angerechnet werden. Ergibt sich aus diesen Zeiten insgesamt eine Beitragszahldauer von 5 Jahren, ist die Wartezeit erfüllt. Gleiches gilt auch, wenn der Tod des Versicherten auf eine Berufskrankheit oder auf einen Arbeitsunfall beziehungsweise auf eine Beschädigung im Rahmen des Wehr- oder Zivildiensts zurückzuführen ist.
Sollte die Wartezeit erfüllt sein, kann ein Ehepartner bei Vorliegen des Trauscheins grundsätzlich eine Witwenrente beantragen. Allerdings wird hierbei vorausgesetzt, dass die Ehe bereits seit mindestens einem Jahr besteht. Diese Regelung soll verhindern, dass Vernunftsehen zu einem Leistungsbezug führen können. Ausnahmen von dieser Mindestehedauer gelten nur in besonderen Fällen, bei denen der Tod des Ehepartners nicht voraussehbar war. Diese Voraussetzung ist zum Beispiel bei einem Unfalltod gegeben.


Witwenrente - Unterscheidung hinsichtlich der Rentenarten

Grundsätzlich erhält der Hinterbliebene nach dem Tod des Ehepartners eine Geldleistung in Form des Sterbevierteljahrs. Diese Leistung entspricht der Höhe der vom Verstorbenen bezogenen Rente. Im Fall, dass der Verstorbene noch keine Rente bezogen hat, wird die theoretische Rente zugrunde gelegt.
Nach Ablauf des Sterbevierteljahrs kann der Hinterbliebene auf Antrag die Witwenrente erhalten. In Abhängigkeit vom Alter des Hinterbliebenen kann es sich dabei um die große oder die kleine Witwenrente handeln. Dabei ist zu beachten, dass die kleine Witwenrente nur zeitlich befristet gewährt wird. Diese Unterscheidung bezüglich des Alters soll verhindern, dass gerade junge Witwen und Witwer sich nicht mehr neu orientieren beziehungsweise eine erneute Hochzeit aufgrund des Leistungsbezugs vermeiden. Grundsätzlich ist diese Unterscheidung sinnvoll, würde aber Familien mit Kindern benachteiligen. Aus diesem Grund gewährt die deutsche Rentenversicherung auch Hinterbliebenen mit minderjährigen Kindern zumindest für die Dauer der Unterhaltspflicht die große Witwenrente.
Sollte ein Hinterbliebener erneut heiraten, verfällt der Anspruch auf die Hinterbliebenenrente. Allerdings besteht grundsätzlich die Möglichkeit, eine Abfindung Höhe der 24-fachigen Monatsrente zu beantragen. Dies bringt jedoch den Nachteil, dass eine Beantragung des Rentensplittings nicht mehr möglich ist.


Witwenrente - Einfluss des Einkommens des Hinterbliebenen auf die Witwenrente

Die Witwenrente entstand, wo zumeist nur ein Ehepartner das Einkommen für die gesamte Familie erwirtschaftet und diente der Mindestabsicherung der Hinterbliebenen. Aufgrund des Wandels bei der Beschäftigungsstruktur ist dies heute aber nicht mehr der Fall. Aus diesem Grund wird das Einkommen abzüglich eines Freibetrags des Hinterbliebenen mit angerechnet. Dabei ist zu beachten, dass durch die jährliche Anpassung des Freibetrags die Rente jedes Jahr neu berechnet wird. Ausnahmen hiervon gelten nur für Personen, bei denen die Ehe bereits vor 1. Januar 2002 bestand beziehungsweise für Personen, bei denen beide Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren wurden.

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Letzte Aktualisierung: 11.03.2024