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Pflegerente 2024 - Aktuelle Angebote und Informationen

Pflegerente - Die Pflegerente als 5. Säule der Sozialversicherung

Wer pflegebedürftig wird, erhält Leistungen aus der Pflegeversicherung, auch Pflegerente genannt. Diese 5. Säule der Sozialversicherung gibt es in Deutschland erst seit 1995. Es muss unterschieden werden in die gesetzliche und die private Pflegeversicherung sowie in die private Pflegezusatzversicherung. Bei einer Pflegebedürftigkeit gewährt der Sozialversicherungsträger bestimmte Leistungen je nach Schweregrad. Hierbei kann es sich einerseits um geldliche Mittel handeln, die für Hilfsmittel oder auch Pflegepersonal aufgewendet werden können. Andererseits kann sich der Sozialversicherungsträger auch an den Kosten für die Unterbringung des Pflegebedürftigen in einem speziellen Pflegeheim beteiligen. Wer gesetzlich krankenversichert ist, zahlt Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung. Für privat Krankenversicherte ist dementsprechend eine private Pflegeversicherung angezeigt.

Pflegestufen - Stand 2024

Pflegerente Liegt eine Pflegebedürftigkeit vor, muss diese durch ein Gutachten des Medizinischen Dienstes (MD) belegt werden. Auf Basis dieser Expertenmeinung wird der Pflegebedürftige in eine Pflegestufe eingeordnet. Je nach Pflegestufe werden verschiedene Leistungen bewilligt. Unter Pflegestufe 1 versteht man eine erhebliche Pflegebedürftigkeit. Dabei wird von einem Hilfebedarf von anderthalb Stunden täglich ausgegangen. Eine Dreiviertelstunde ist für die Grundpflege des Pflegebedürftigen vorgesehen. Bei einer attestierten Pflegestufe 2 geht der Sozialversicherungsträger von einer schweren Pflegebedürftigkeit aus. Der Hilfebedarf liegt bei dieser Pflegestufe doppelt so hoch wie bei Pflegestufe 1, nämlich bei 180 Minuten pro Tag. Die Grundpflege soll hierbei wenigstens 2 Stunden ausmachen. Die dritte und letzte Pflegestufe, Pflegestufe 3, beinhaltet eine Schwerstpflegebedürftigkeit. 300 Minuten Hilfebedarf täglich werden veranschlagt, also 5 Stunden. Auf die Grundpflege kommen hier wenigstens 4 Stunden, also insgesamt 240 Minuten täglich.

Ist eine Bedürftigkeit gemäß einer dieser Pflegestufen nicht feststellbar, so bekommt der Pflegebedürftige keinerlei Leistungen aus seiner Pflegeversicherung. Ungeachtet dessen kann bereits bei einer Bedürftigkeit im Rahmen von Pflegestufe 1 ein Betreuungsbedarf vorliegen. Diesen deckt die Pflegeversicherung allerdings nicht ab. Seit einigen Jahren, seit 2008, können auch an Demenz Erkrankte Leistungen aus der Pflegeversicherung beziehen.

Die Basis der Beurteilung: das Pflegegutachten

Um das Gutachten zur Einstufung des Pflegebedürftigen in die Pflegestufen zu erstellen, besucht der Medizinische Dienst der Krankenversicherungen den Pflegebedürftigen zuhause. Von den privaten Krankenversicherungen wurde ebenfalls eine entsprechende Gesellschaft zur Prüfung der Pflegebedürftigkeit gegründet. Die Kriterien der Beurteilung entsprechen auch bei dem Pendant der privaten Versicherer jenen des Medizinischen Dienstes. Eine detaillierte Liste gibt Auskunft darüber, inwiefern der Besuchte tatsächlich pflegebedürftig ist. Aufgeführt werden Kriterien wie persönliche Pflege mit den Aspekten Körperpflege, Mobilität und Ernährung sowie die hauswirtschaftliche Versorgung des Betroffenen. Ein ganz bestimmtes Zeitfenster wird dann für jede notwendige Tätigkeit vorgesehen. Das Pflegepersonal bestimmt den Aufwand für diese täglichen Verrichtungen anhand seiner umfassenden Erfahrungswerte. Schlussendlich gibt das Gutachten Auskunft darüber, in welchem Maße eine Pflegebedürftigkeit vorliegt und endet mit einer Empfehlung von durchzuführenden Pflegemaßnahmen. Nicht selten weicht die Einschätzung in Bezug auf die Pflegebedürftigkeit des Betroffenen bei Angehörigen einerseits und Medizinischem Dienst andererseits stark voneinander ab. Die Angehörigen haben das Recht, gegen das Gutachten Wiederspruch einzulegen. Er muss innerhalb von vier Wochen nach Erhalt des Bescheides beim Sozialversicherer eingehen. Sollte der Widerspruch ohne Erfolg bleiben, ist den Angehörigen der Rechtsweg vorbehalten.

Pflegerente - Grundsätzliches zur Pflegerente

In der Pflegerente gilt grundsätzlich, dass Prävention und Rehabilitation Vorrang haben vor Pflegeleistungen. Des Weiteren hat die ambulante Pflege Vorrang vor stationärer Pflege. Es ist möglich, dass die Einordnung des Bedürftigen in eine Pflegestufe zunächst befristet erfolgt. Meist ist dies der Fall, wenn der Gutachter, also der Medizinische Dienst, von einer künftigen Verringerung des Pflegebedarfs ausgeht. Getragen wird die gesetzliche Pflegerente von den Pflegekassen, wobei jede Krankenversicherung über eine Pflegekasse verfügt. Diese Stelle ist zuständig für die gesamte Abwicklung der Pflegerente. Der Grundsatz, dass die Pflegeversicherung der Krankenversicherung folgt, beinhaltet, dass privat Krankenversicherte ihre private Pflegeversicherung ebenso bei der privaten Krankenversicherung abschließen. Der bestehende Schutz im Rahmen der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung kann mithilfe einer privaten Pflegezusatzversicherung erweitert werden.

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Letzte Aktualisierung: 11.03.2024