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Pflegeversicherung | Vergleich 2024- Aktuelle Angebote

Pflegeversicherung Vergleich - Stationäre Pflege

Ist für eine pflegebedürftige Person eine stationäre oder zumindest teilstationäre Pflege erforderlich, weil im häuslichen Bereich keine geeignete oder keine ausreichende Pflege mehr gewährleistet werden kann, so richten sich die Leistungen der Pflegeversicherung nach der Pflegestufe, die der pflegebedürftigen Person zugestanden wurde. Die Leistung bei der stationären oder teilstationären Pflege umfasst die pflegebedingten Aufwendungen in Form von sozialer Betreuung, medizinischer Behandlungspflege und von Beförderungskosten. Die Höchstbeträge für diesen Aufwand belaufen sich auf 385 Euro in Pflegestufe 1, auf 921 Euro in Pflegestufe 2 und auf 1 432 Euro bei Einstufung in Pflegestufe 3. Im Fall der teilstationären Pflege erbringt die Pflegekasse die Leistungen anteilig, während ein weiterer Anteil auf ein Pflegegeld entfallen kann.


Pflegeversicherung Vergleich - Leistungen bei KurzzeitpflegePflegeversicherung Vergleich

Zur Inanspruchnahme einer Kurzzeitpflege in einer stationären Pflegeeinrichtung kann es aus unterschiedlichen Gründen kommen. Häufig schließt sich eine Kurzzeitpflege direkt an einen Krankenhausaufenthalt an und dient der Genesung der pflegebedürftigen Person. Aber auch eine vorübergehende Verschlechterung des Gesundheitszustands ohne vorherige Krankenhausbehandlung kann zu einer Kurzzeitpflege führen. Erfolgt die häusliche Pflege regelmäßig durch Verwandte oder Freunde der pflegebedürftigen Person, so ist eine Kurzzeitpflege auch dann möglich, wenn die betreuende Person vorübergehend verhindert ist. Die Kurzzeitpflege in einer stationären Einrichtung wird von der Pflegekasse höchstens vier Wochen lang finanziert und nur mit einem Höchstbetrag von 1 432 Euro je Kalenderjahr. Dieser Betrag enthält Leistungen für pflegebedingte Aufwendungen, die soziale Betreuung der pflegebedürftigen Person und die medizinische Behandlungspflege.


Vergleich - Vollstationäre Pflege und Pflegeversicherung

Pflegebedürftige Personen, die nicht in ihrem häuslichen Bereich gepflegt werden können, bedürfen häufig einer stationären Pflege. Auch für die damit verbundenen Kosten kommt die Pflegeversicherung teilweise auf, um die Kosten, die durch die soziale Betreuung, die pflegebedingten Aufwendungen und die medizinische Behandlungspflege entstehen, zu finanzieren. Der Höchstbetrag, den die Pflegeversicherung für die stationäre Pflege aufwendet, beträgt 1 432 Euro im Monat.

Nur dann, wenn ein außergewöhnlich hoher Pflegebedarf besteht, der über den üblichen Pflegebedarf der Pflegestufe 3 hinaus geht, erhöht die Pflegekasse ihren monatlichen Kostenanteil auf bis zu 1 688 Euro. In der Regel sind von einem solchen Pflegeaufwand nur schwersterkrankte Personen betroffen, die sich zum Beispiel im Endstadium einer Krebserkrankung befinden. Rund fünf Prozent der Pflegebedürftigen in Pflegestufe 3 erhalten dieses erhöhte Pflegeentgelt.


Pflegeversicherung Vergleich - Kosten

Zur Finanzierung der Pflegekosten in stationären Einrichtungen schließen die Pflegekassen Versorgungs- und Vergütungsverträge mit diesen Einrichtungen ab. Die Höhe der Kosten, die durch die Pflegekasse übernommen werden, ist von der Pflegestufe abhängig, in die eine pflegebedürftige Person eingestuft wurde. In Pflegestufe 1 beträgt der monatliche Höchstbetrag für die stationäre Pflege 1 023 Euro, in Pflegestufe 2 monatlich 1 279 Euro und 1 432 Euro im Monat bei Einstufung in Pflegestufe 3. Dabei darf der Anteil der durch die Pflegeversicherung übernommenen Kosten 75 Prozent der gesamten Pflegekosten in einem stationären Pflegeheim nicht überschreiten. Für die pflegebedürftige Person bleibt also in jedem Fall ein Eigenanteil von 25 Prozent zu finanzieren. Ist sie dazu nicht in der Lage, so werden unter Umständen die Kinder des Pflegebedürftigen an den Kosten beteiligt. Ansonsten finanziert sich der Restbetrag aus der Hilfe zur Pflege, die Sozialämter oder Landschaftsverbände übernehmen. Neben den Kosten für die notwendige Pflege fallen in einer stationären Pflegeeinrichtung regelmäßig auch sogenannte Hotelkosten an. Das sind alle Kosten für die Unterkunft und Verpflegung der Person. Diese muss der Versicherte selbst aufbringen. Ist ihm das nicht möglich und können die Kinder der pflegebedürftigen Person nicht zu einer Beteiligung herangezogen werden, kommt ebenfalls das Sozialamt dafür auf.

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Letzte Aktualisierung: 07.03.2024