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Erziehungsrente 2023 - Angebote und Informationen
Erziehungsrente - Definition
Die Erziehungsrente ist eine besondere Form der Rente, die alleinerziehende geschiedene und immer noch unverheiratete Personen bei Tod des geschiedenen Ehepartners erhalten können. Im Gegensatz zur Witwenrente erfolgt die Rentenzahlung hierbei aus der Rentenversicherung des Antragstellers. Daraus ergibt sich, dass dieser die allgemeine Wartezeit erfüllt haben muss. Er hat also mindestens 5 Jahre Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt. Dabei ist zu beachten, dass für die Wartezeit neben der freiwilligen Versicherung sowie der Versicherung im Rahmen einer nicht selbstständigen Beschäftigung auch die Erziehung- und Ersatzdienstzeit sowie die Zeiten aus dem Rentensplitting oder dem Versorgungsausgleich und eventuell auch Zeiten der Beschäftigung auf einer geringfügigen Basis angerechnet werden.
Erziehungsrente - Voraussetzungen für den Erhalt einer Erziehungsrente
Neben der Wartezeit ist für den Erhalt einer Erziehungsrente der Tod des geschiedenen Partners sowie die Erziehung eines minderjährigen Kindes zwingend notwendig. Dabei ist irrelevant, ob das minderjährige Kind vom Verstorbenen abstammt. Das Kind muss nur zwingend im Haushalt des Antragstellers leben und der Antragsteller muss immer noch unverheiratet sein. Für die neuen Bundesländer wird zusätzlich noch gefordert, dass der Tag Scheidung nach dem 3. Mai 1977 datiert ist. Sind diese Voraussetzungen gegeben, ist die Gewährung einer Erziehungsrente grundsätzlich möglich. Gleiches Recht gilt auch, wenn der Antragsteller das Kind des ehemaligen Partners erzieht. Zudem greift auch die Regelung für die Erziehungsrente, wenn der Ehegatte verstorben ist und unter den Ehegatten ein Rentensplitting vorlag. Zusätzlich findet diese Regelung für eingetragene Lebenspartnerschaften Anwendung, soweit die anderen Voraussetzungen vorliegen.
Auszahlung der Erziehungsrente
Da der geschiedene Ehepartner keinen Anspruch auf das Sterbevierteljahr hat, kann er die Erziehungsrente bereits ab dem 1. Tag nach dem Tod des geschiedenen Ehegatten beantragen. Äquivalent wie bei der Witwenrente erfolgt hierbei jedoch eine Anrechnung des Einkommens des Leistungsempfängers, ein gewisser Freibetrag wird dabei selbstverständlich gewährt.
Die Rentenbezugsdauer ist dabei maximal bis zum Bezug der Altersrente möglich, in der Regel erlischt der Rentenanspruch aber zumeist früher, da eine andere Voraussetzung nicht erfüllt ist. Dieser Tatbestand ist zum Beispiel gegeben, wenn das Kind volljährig wird oder der Leistungsempfänger erneut heiratet.
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