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Zuzahlungen in der GKV 2024 - Gesetzliche Krankenkasse

Welche Leistungen werden von der GKV nicht mehr übernommen?

Durch die diversen Gesundheitsreformen der letzten Jahre und Jahrzehnte werden viele Leistungen nicht mehr von der Gesetzlichen Krankenkasse übernommen. Hierunter fallen Medikamente, Heilmittel und auch Hilfsmittel. Zudem müssen gesetzlich Versicherte für viele medizinische Leistungen nun Zuzahlungen zahlen. Für Menschen, die chronisch krank sind, gibt es begrenzte Sätze bei der Zuzahlung. Für die meisten Leistungen müssen Versicherte nun eine Zuzahlung von 10 % leisten. Diese Zuzahlung beträgt allerdings nie mehr als 10 Euro. Der Mindestsatz der Zuzahlungen beträgt jedoch 5 Euro. Liegt der Preis für ein Medikament unter 5 Euro, muss der Versicherte dies komplett alleine bezahlen. Die Zuzahlungen wurden eingeführt, damit die steigenden Kosten im Gesundheitswesen nicht ausufern.

Regelungen für die Zuzahlungen für Heil- und Hilfsmittel

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Zuzahlungen in der GKV
Die Krankenkassen haben eine jährliche Belastungsgrenze festgelegt, bis zu der Zuzahlungen für medizinische Heil- und Hilfsmittel von den Versicherten zu zahlen sind. Diese Grenze liegt bei 2 % des Bruttoeinkommens. Wird diese Grenze im Laufe des Jahres überschritten, bekommt der Versicherte zuviel gezahlte Zuzahlungen zurückerstattet. Chronisch Kranke profitieren von einer niedrigeren Belastungsgrenze von nur 1 % ihres Bruttoeinkommens. Desgleichen liegt durch den Kinderfreibetrag die Belastungsgrenze für Familien und auch für nicht oder geringfügig erwerbstätige Ehegatten niedriger. Für Empfänger von Arbeitslosengeld II betragen damit die maximalen Zuzahlungen 83,28 Euro im Monat. Auch hier müssen chronisch Kranke nur die Hälfte zahlen. Versicherte können sich von den Zuzahlungen befreien lassen. Der Antrag dazu wird auf je ein Jahr gestellt. Zuvor müssen bereits 2 % des Bruttoeinkommens für medizinische Heil- und Hilfsmittel aufgewendet worden sein.

Für welche Leistungen sind von den Versicherten Zuzahlungen zu erbringen?

Die gesetzlichen Krankenkassen fordern für Arzneimittel und Medikamente eine Zuzahlung von 10 %. Jedoch darf der Beitrag für diese Zuzahlung nur zwischen 5 und 10 Euro liegen. Dasselbe gibt auch für Fahrtkosten, für die pro Fahrt ein Preis zwischen 5 und 10 Euro erhoben wird. Für Heilmittel müssen Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung 10 % der Kosten tragen. Hinzu kommen noch jeweils 10 Euro pro Verordnung. Auch für medizinisch notwendige Hilfsmittel sind 10 % von den Versicherten zu tragen. Die weitere Zuzahlung beträgt hier mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro. Optische Hilfsmittel wie Brillen und Kontaktlinsen zählen jedoch nicht in diese Gruppe. Hier müssen die Versicherten den Gesamtbetrag aus eigener Tasche zahlen, was besonders für Patienten mit höheren Brillenstärken, die auf teure Gläser und hochwertige stabile Fassungen angewiesen sind, eine nicht geringe finanzielle Belastung darstellt.
Die bekannteste Zuzahlung stellt seit 2004 die Praxisgebühr dar. Pro Quartal müssen die gesetzlich Versicherten 10 Euro zahlen. Ein Besuch beim Zahnarzt mit zahnärztlicher Untersuchung kostet weitere 10 Euro. Auch bei von den Krankenkassen dringend empfohlenen prophylaktischen Untersuchungen wie der Routinekontrolle beim Zahnarzt und der Krebsvorsorge beim Gynäkologen oder Urologen ist die Praxisgebühr zu entrichten. Die kieferorthopädische Behandlung bei Kindern ist zu 20 % von den Eltern zu tragen. Wer stationär behandelt werden muss, bezahlt während des Krankenhausaufenthaltes pro Tag 10 Euro, dies jedoch für maximal 28 Tage. Aber es gibt auch Ausnahmen. So braucht der Versicherte bei einer Überweisung vom Haus- zum Facharzt keine Praxisgebühr zahlen. Dies gilt ebenfalls für Behandlungen bei Krebsvorsorge, Schwangerschaftsvorsorge und Zahnprophylaxe.

Unterschied zwischen Zuzahlung und Selbstbehalt

Unklarheit herrscht oft über die Unterschiede zwischen den Zuzahlungen und Selbstbehalten. Jedoch handelt es sich hierbei um zwei unterschiedliche Dinge. Die Zuzahlungen werden gesetzlich geregelt und sind somit für alle Versicherten in jeder gesetzlichen Krankenkasse wirksam. Im Unterschied dazu kann ein Versicherter mit seiner Krankenversicherung einen so genannten Selbstbehalt-Tarif wählen. Dies ist besonders bei den privaten Krankenversicherungen üblich. Hierbei kann individuell festgelegt werden, bis zu welcher Höhe die Kosten für die medizinische Versorgung vom Versicherten selbst übernommen werden. Wer also wenig krank ist und damit die Leistungen seiner Krankenkasse nicht in Anspruch nehmen muss, erhält einen Bonus zurück. Wichtig zu beachten ist, dass diese Selbstbehalt-Tarife freiwillig mit der Krankenkasse vereinbart werden.

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Letzte Aktualisierung: 06.03.2024