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Gesetzliche Rente 2024 - Informationen

Gesetzliche Rentenversicherung in 2024 - Grundlagen

Seit nun mehr über 100 Jahren gibt es in Deutschland die gesetzliche Rentenversicherung. In dieser sind alle Arbeitnehmer sowie einige Selbstständige, speziell einige Handwerker, pflichtversichert. Einst als eine mögliche Form der Absicherung des Lebensstandards gegründet, ist die gesetzliche Rentenversicherung noch heute die wichtigste Einkommensquelle für Rentner. Zurzeit beziehen etwa rund 20 Millionen Deutsche Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Neben der Leistung in Form der Altersvorsorge deckt die gesetzliche Rentenversicherung aber auch noch andere Risiken ab. So leistet sie beispielsweise auch bei einer verminderten Erwerbsfähigkeit. Zudem ist bei dieser Säule der Sozialversicherung in einem gewissen Umfang auch eine Hinterbliebenenvorsorge vorgesehen.
Aufgrund der veränderten demografischen Bedingungen, also den Rückgang der Geburtenzahl sowie der verlängerten Lebenserwartung, sowie den früheren Renteneintritt hat sich das Verhältnis zwischen Beitragszahlern und Leistungsempfängern in den vergangenen Jahrzehnten verschlechtert. Das umlagefinanzierte Rentensystem ist deshalb in seiner bisherigen Form in Deutschland kaum noch tragbar. Die Beiträge der wenigen Beitragszahler im Vergleich zu den Leistungsempfängern reichen nicht mehr aus, um den Vorsorgebedarf zu erfüllen, eine Versorgungslücke entsteht. Aus diesem Grund fordert die deutsche Bundesregierung von der Bevölkerung eine zunehmende Eigeninitiative, beispielsweise in Form einer privaten beziehungsweise betrieblichen Altersvorsorge.

Versicherungspflicht in der gesetzlichen RenteGesetzliche Rente

Grundsätzlich ist jeder Arbeitnehmer in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Zusätzlich zu diesem Personenkreis gilt diese Pflichtversicherung aber auch für sogenannte arbeitnehmerähnliche Selbstständige. Dies sind die Selbstständigen, die selbst keine Arbeitnehmer beschäftigten und überwiegend nur für einen Auftraggeber tätig sind. Neben diesen Personenkreisen sind automatisch auch Wehr- und Zivildienstleistenden in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Zudem gilt die Pflichtversicherung auch für Studenten, falls sie während des Studiums gegen ein Entgelt beschäftigt sein sollten. Die Pflichtversicherung bleibt dabei bei all den genannten Personen bestehen, solange die Voraussetzungen dafür vorliegen. In der Regel endet die Pflichtversicherung also nur, wenn der Versicherte eine nicht abhängige Selbstständigkeit aufnimmt oder eine andere Versorgungseinrichtung, beispielsweise aufgrund des Wechsels des Berufes, zuständig wird.
Neben diesen Pflichtversicherungen besteht zumeist auch die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung. Allerdings ist der Schritt in die freiwillige Versicherung in der Regel unwiderruflich, ein Austritt ist somit nur möglich, wenn der Selbstständige seine Selbstständigkeit aufgibt oder in einer anderen Vorsorgeinrichtung beitragspflichtig wird.

Gesetzliche Rente - Besonderheiten bei der Versicherungspflicht

Wie bereits erwähnt besteht für Arbeitnehmer eine generelle Rentenversicherungspflicht. Anders verhält es sich hingegen bei Beamten. Diese sind grundsätzlich nicht rentenversicherungspflichtig, da für diese Personengruppe ebenso wie für Richter, Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit aber auch Beschäftigte in Körperschaften des öffentlichen Rechts eine eigene Vorsorgeinrichtung existiert. Ebenso haben einige Berufsgruppen wie zum Beispiel Ärzte und Apotheker aber auch Rechtsanwälte eigene berufsständische Versorgungseinrichtungen. Sie sind aus diesem Grund von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit.
Zudem besteht aber auch für selbstständige versicherungspflichtige Handwerker unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, sich von der gesetzlichen Rentenversicherung befreien zu lassen. Grundsätzlich ist solche Befreiung auf Antrag möglich, falls der selbstständige Handwerker mindestens 216 Monate also 18 Jahre Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung abgeführt hat.

Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung 2024

Die Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung sind bis zur Beitragsbemessungsgrenze von der Höhe des Bruttoverdienstes abhängig und belaufen sich zurzeit 19,9 Prozent. Aufgrund der stetigen Lohnsteigerung, aber auch noch der bestehenden Lohnunterschiede zwischen Ost und West, wird die Höhe der Beitragsbemessungsgrenze jährlich für die neuen und alten Bundesländer angepasst. Dabei liegt bis zu der Höhe der Beitragsbemessungsgrenze eine Beitragssplittung vor, da bei Arbeitnehmerbeschäftigung in der Regel die Beiträge zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu tragen. Ausnahme hierfür gibt es nur bei einer geringfügigen Beschäftigung, zum Teil aber auch bei Auszubildenden. Wie bereits erwähnt, haben Arbeitnehmer und Arbeitgeber nur Beiträge auf das Einkommen bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze an die gesetzliche Rentenversicherung abzuführen. Dabei ist zu beachten, dass im Gegensatz zu anderen Versicherungen, wie zum Beispiel der gesetzlichen Krankenversicherung, bei einer Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze keine generelle Möglichkeit der Beitragsbefreiung besteht.
Selbstständige und andere Versicherte müssen die Beiträge im vollen Umfang allein tragen. Für sie ist die Berechnung der Beiträge von verschiedenen Faktoren abhängig. Der zu zahlende Beitrag beläuft sich dabei zwischen den Mindestbeitrag, von etwa 80 Euro, bis zum Höchstbeitrag, der sich aus der gültigen Beitragsbemessungsgrenze ermittelt.

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Letzte Aktualisierung: 11.03.2024