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Erwerbsunfähigkeit 2024- Aktuelle Angebote

Erwerbsunfähigkeit - Rente

Seit der neuen Gesetzgebung über die vorzeitige Verrentung aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen kommt der Erwerbsunfähigkeit eine besondere Bedeutung zu. Eine Rente wegen Berufsunfähigkeit, wie es sie noch vor der Änderung der Rentengesetzgebung gab, ist nun keine Grundlage mehr für eine Frühverrentung. Vielmehr gibt es stattdessen nun die Rente wegen Erwerbsminderung deren Höhe davon abhängig ist, wie viele Stunden ein Arbeitnehmer am Tag noch einer beruflichen Tätigkeit nachgehen kann. Diese Tätigkeit muss nicht zwingend der vorherigen Berufsausübung oder der Ausbildung entsprechen.

Erwerbsunfähigkeit - Gesetzliche Definition

Erwerbsunfähigkeit
Erwerbsunfähigkeit
Erwerbsunfähig ist ein Arbeitnehmer, wenn er aufgrund einer Erkrankung oder Behinderung seinen Lebensunterhalt nicht mehr durch die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit bestreiten kann. Dabei wird weder berücksichtigt, welcher Beruf bis zum Eintritt der Erkrankung ausgeübt wurde, noch, wie hoch das Einkommen war oder wie sich die Arbeitsmarktlage gestaltet. Besteht noch die Möglichkeit, irgendeine berufliche Tätigkeit auszuüben, um den Lebensunterhalt aus eigener Kraft zu bestreiten, so liegt eine Erwerbsunfähigkeit also auch dann nicht vor, wenn der Arbeitsmarkt keine derartige Tätigkeit anbietet.

Unterschied: Erwerbsunfähigkeit - Berufsunfähigkeit

Die Begriffe Erwerbsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit bezeichnen nicht dasselbe, auch wenn sie häufig synonym verwendet werden. Wer berufsunfähig ist, kann dennoch erwerbsfähig sein, und zwar in einem anderen Berufsbild. Der Rentenversicherer erkennt eine Berufsunfähigkeit allein nicht als Grundlage für eine Rentenleistung an, eine Erwerbsunfähigkeit aber unter Umständen schon.

Im Fall der Erwerbsunfähigkeit ist der Versicherte überhaupt nicht mehr oder nur noch in sehr eingeschränkter Form in der Lage, irgendeine berufliche Tätigkeit auszuüben. Wer berufsunfähig ist, kann lediglich seinem erlernten oder zuletzt ausgeübten Beruf nicht mehr nachgehen. Der Rentenversicherer erwartet in diesem Fall, dass eine andere berufliche Tätigkeit ausgeübt wird und bietet zu diesem Zweck unter Umständen im Wege der beruflichen Rehabilitation auch Umschulungsmaßnahmen an. Auf das durch den ursprünglich erlernten Beruf erzielte Einkommen und den damit einhergehenden Lebensstandard nimmt der Rentenversicherer keine Rücksicht. Finanzielle Einbußen, die durch die Ausübung eines anderen Berufs entstehen, können nur durch den Abschluss einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung aufgefangen werden. Aber auch eine private Erwerbsunfähigkeitsversicherung würde eine zusätzliche Rente zahlen, da in der Regel die Zahlungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung deutlich geringer sind, als das zuletzt erzielte Einkommen. Im Fall der Erwerbsunfähigkeit unterscheidet der gesetzliche Rentenversicherer zwischen der teilweisen Erwerbsunfähigkeit oder teilweisen Erwerbsminderung und der vollen Erwerbsunfähigkeit oder vollen Erwerbsminderung.

Teilweise Erwerbsunfähigkeit

Ist ein Arbeitnehmer nicht mehr in der Lage, einer Vollzeittätigkeit nachzugehen, kann aber noch täglich drei bis sechs Stunden arbeiten, so liegt teilweise Erwerbsminderung oder teilweise Erwerbsunfähigkeit vor. Bei der Festlegung der teilweisen Erwerbsminderung nimmt der Rentenversicherer ebenfalls keine Rücksicht auf den zuletzt ausgeübten Beruf. Wer noch zwischen drei und sechs Stunden arbeiten kann, muss sich selbst eine Tätigkeit suchen, in der das möglich ist. Nur dann, wenn ein solcher Arbeitsplatz nicht mehr zu finden ist und mit der teilweisen Erwerbsminderung Arbeitslosigkeit einhergeht, erkennt ein privater Versicherer den Arbeitsmarkt als verschlossen an und wertet die teilweise Erwerbsunfähigkeit als volle Erwerbsminderung. In diesem Fall besteht die Möglichkeit, aus der privaten Erwerbsunfähigkeitsversicherung eine volle Rente wegen Erwerbsminderung zu beziehen.

Volle Erwerbsunfähigkeit

Ist ein Arbeitnehmer in seiner Arbeitsfähigkeit so stark eingeschränkt, dass er nur noch weniger, als drei Stunden am Tag beschäftigt werden kann, so liegt volle Erwerbsminderung oder volle Erwerbsunfähigkeit vor. In diesem Fall wird der Arbeitnehmer nicht mehr auf ein anderes Berufsbild verwiesen, sondern erhält die volle Erwerbsunfähigkeitsrente.

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Letzte Aktualisierung: 05.03.2024