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Privathaftpflichtversicherung 2024 | Kinder - Günstigste Angebote

Private Haftpflichtversicherung - Kinder in der privaten Haftpflichtversicherung

Wenn Eltern über eine private Haftpflichtversicherung verfügen, so sind ihre Kinder über den Vertrag mitversichert. Dieser Schutz ist gegeben, solange die Kinder minderjährig sind oder sich noch in einer Berufsausbildung oder in einem Studium befinden. Diese Haftung so genannter deliktunfähiger Kinder ist zentrales Element von Haftpflichtversicherungsverträgen. Diese zusätzliche Versicherung von Kindern des Versicherungsnehmers gilt auch für dessen Adoptiv-, Pflege- oder Stiefkinder. Bei speziellen Single-Tarifen ist eine Mitversicherung von Kindern jedoch ausgeschlossen. Im Rahmen einer Familienhaftpflichtversicherung können auch mehrere Kinder mitversichert sein. Hier sollte man allerdings auf eine entsprechend hohe Deckungssumme achten.

Als grundsätzlich schuldunfähig gelten nach deutschem Recht Kinder, die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, also sechs Jahre und jünger sind. Bis zu ihrem siebten Geburtstag sind Kinder also nicht selbst verantwortlich für ihre Handlungen. Kinder von sieben Jahren und mehr haften nur nicht, wenn die erforderliche Einsicht im Schadensfall fehlt. Dies muss von dem Kind, das einen Schaden verursacht hat, bzw. von dessen gesetzlichem Vertreter glaubhaft gemacht werden. Hier wird individuell entschieden, ob die für ein Haftbarmachen des Kindes nötige Fähigkeit zur Einsicht vorliegt oder nicht. In Sachen Straßenverkehr werden Kinder nicht ab sieben, sondern erst ab zehn Jahren für ihr Tun haftbar gemacht. Allerdings gilt dieses Alter speziell für den so genannten beweglichen Verkehr.

Eltern haften, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzenPrivathaftpflichtversicherung Kinder

Wenn sich auf Spielplätzen oder an Baustellen der Hinweis „Eltern haften für ihre Kinder“ findet, so ist das nur die halbe Wahrheit. Denn Eltern müssen nur für Schäden haften, die ihre Kinder verursachen, wenn sie explizit ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Außerdem haften potenziell nicht nur die Eltern für ihr Kind, sondern auch jene Personen, die mit der Beaufsichtigung des Kindes betraut werden, so etwa Lehrer, Tagesmütter oder die Großeltern. Das Bundesgesetzbuch (BGB) besagt, dass aufsichtspflichtige Personen dann Schadenersatz leisten müssen, wenn sie einem Dritten Schaden zufügen.
Ist demzufolge ein Kind unter sieben Jahre alt, also nicht schuldfähig, werden die Eltern prinzipiell hinzu gezogen. Haben diese ihre Aufsichtspflicht aber gar nicht verletzt, so sind sie nicht zum Schadenersatz verpflichtet. Um jedoch ein größeres Ärgernis wie etwa einen Nachbarschaftsstreit oder Ähnliches zu umgehen, entscheiden sich viele Eltern, trotzdem für den entstandenen Schaden aufzukommen. Für diesen speziellen Fall kann dem Versicherungsvertrag die Deliktunfähigkeitsklausel hinzugefügt werden. Für einen geringfügig höheren Jahresbeitrag sind dann auch von den Kindern verursachte Schäden mitversichert, bei denen die Aufsichtspflicht entsprechend erfüllt wurde.

Privathaftpflichtversicherung - Wann zahlt die Privathaftpflicht nicht?

Die Privathaftpflichtversicherung kommt nicht für Schäden auf, die die Versicherten selbst erlitten haben, und auch nicht für jene, die sie sich gegebenenfalls untereinander zufügen. Wenn also etwa die Haushaltshilfe oder auch der Babysitter einen Schaden verursacht oder auf diese Weise einem Familienmitglied ein Schaden widerfährt, ist die private Haftpflicht der Familie nicht zuständig. In diesem Fall würde dann die Haftpflicht der Haushaltshilfe für den Schaden der Familie aufkommen müssen.
Genauso wenig schützt die private Haftpflicht vor vorsätzlich herbei geführten Schäden oder im Falle so genannter reiner Vertragsverpflichtungen, denen der Versicherte nicht nachkommt. Wenn sich zum Beispiel der Versicherte oder ein Mitversicherter dem Anspruch der Rückzahlung eines Darlehens ausgesetzt sieht, fällt die Erfüllung seiner Pflichten nicht in den Bereich der Haftpflicht. Ebenso verhält es sich im Falle von Bußgeldern und Geldstrafen. Auch Schäden, die Dritten im Rahmen des Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs, also etwa eines Autos, entstehen, sind nicht im Versicherungsschutz einer Haftpflicht inbegriffen. Hier müssen der Versicherungsnehmer oder zum Beispiel auch eines seiner bereits Auto fahrenden Kinder in Berufsausbildung eine separate Kfz-Haftpflichtversicherung abschließen.

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Letzte Aktualisierung: 04.04.2024