Kostenlose Krankenversicherung | Informationen 2024
Die kostenlose Krankenversicherung ist in der gesetzlichen Krankenversicherung bekannt als Familienversicherung. Aber auch in der privaten Krankenversicherung gibt es Fälle, in denen Personen kostenlos krankenversichert sein können.
Arbeitslosigkeit – Konsequenzen in der privaten Krankenversicherung
Die Auswirkungen von Arbeitslosigkeit auf die private Krankenversicherung (PKV) lassen sich in zwei Szenarien unterteilen:
1. Arbeitslosengeld I (ALG I):
Versicherungspflicht in der GKV: Grundsätzlich löst der Bezug von ALG I die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) aus. Dies bedeutet, dass Sie automatisch in die GKV wechseln müssen, sofern Sie die Voraussetzungen dafür erfüllen (z.B. keine 5 Jahre durchgängige PKV in den letzten 6 Jahren vor der Arbeitslosigkeit).
Beiträge zur GKV: Die Beiträge zur GKV werden während des Bezugs von ALG I zumeist von der Arbeitsagentur übernommen.
Befreiungsmöglichkeit: Unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. lange Vorversicherungszeit in der PKV) können Sie sich von der GKV-Pflicht befreien lassen und in der PKV bleiben. Dann besteht die Möglichkeit, dass die Arbeitsagentur einen Zuschuss zu den PKV-Beiträgen leistet (§ 207a SGB III).
2. Arbeitslosengeld II (Hartz IV):
Keine GKV-Pflicht: Im Gegensatz zu ALG I löst Hartz IV keine Versicherungspflicht in der GKV aus. Sie können daher freiwillig in der PKV bleiben.
Zuschuss vom Jobcenter: Das Jobcenter kann Ihnen im Rahmen der sogenannten “Härtefallregelung” einen Zuschuss zu den PKV-Beiträgen gewähren. Dieser Zuschuss deckt in der Regel 50% der Kosten des Basistarifs ab.
Beitragsbegrenzung: Die PKV-Beiträge selbst werden während des Hartz IV-Bezugs nicht vom Jobcenter übernommen. Sie müssen diese daher aus eigener Tasche zahlen. Allerdings besteht die Möglichkeit, die Beiträge unter bestimmten Voraussetzungen hälftig zu reduzieren (§ 160 Abs. 3 SGB II).
Zusätzliche Informationen:
Basistarif: Seit 2009 gibt es in der PKV den Basistarif. Dieser bietet einen Leistungsumfang, der dem der GKV entspricht und ist ggf. eine günstigere Alternative zum Volltarif.
Wechselmöglichkeiten: Ein Wechsel aus der PKV in die GKV ist unter bestimmten Voraussetzungen jederzeit möglich. Allerdings ist dies nach dem 55. Lebensjahr nur noch begrenzt möglich.
Empfehlungen:
Beratung: Im Falle von Arbeitslosigkeit und PKV ist es ratsam, sich von einem Experten beraten zu lassen. Dieser kann Ihnen die verschiedenen Möglichkeiten aufzeigen und Ihnen helfen, die für Sie beste Lösung zu finden.
Frühe Planung: Informieren Sie sich bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit über die möglichen Auswirkungen auf Ihre PKV. So können Sie frühzeitig Maßnahmen ergreifen, um finanzielle Engpässe zu vermeiden.
Kostenlose Krankenversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse
Kinder, Ehepartner und eingetragene Lebenspartner von Mitgliedern können kostenlos familienversichert sein, wenn sie in Deutschland wohnen oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und ihr Gesamteinkommen eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschreitet.
Während des Mutterschutzes und der Elternzeit ändert sich der Versicherungsstatus des pflichtversicherten Mitglieds nicht. In dieser Zeit müssen jedoch keine Beiträge aus dem Elterngeld gezahlt werden. Der Versicherungsstatus bleibt unverändert, daher können Eltern in dieser Zeit nicht familienversichert sein.
Für freiwillig versicherte Mitglieder, die vor der Elternzeit oder vor dem Bezug von Elterngeld versicherungsfrei waren, weil ihr regelmäßiges Arbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze überstieg, gelten folgende Regeln: Nach dem Bezug von Mutterschaftsgeld sind sie während der Elternzeit oder des Elterngeldbezugs kostenlos mitversichert.
Dies ist jedoch nur möglich, wenn ihr Ehepartner oder Lebenspartner Mitglied der GKV ist und sie grundsätzlich Anspruch auf Familienversicherung haben, ohne ihre eigene freiwillige Mitgliedschaft. Andernfalls müssen (Mindest-)Beiträge gezahlt werden.
Selbstständige, die Elterngeld beziehen, müssen grundsätzlich weiterhin (Mindest-)Beiträge zahlen.
Die Familienversicherung eines Kindes ist ausgeschlossen, wenn der Ehe- oder Lebenspartner des Kindes nicht gesetzlich versichert ist und sein regelmäßiges Gesamteinkommen regelmäßig höher ist als das des gesetzlich versicherten Ehe- oder Lebenspartners und die monatliche Versicherungspflichtgrenze überschreitet.
Kinder in Schul- oder Berufsausbildung können bis zum 25. Lebensjahr kostenlos mitversichert werden.
Wie lange sind Kinder beitragsfrei mitversichert?
Die kostenlose Familienversicherung von Kindern ist zeitlich begrenzt. Sie endet in der Regel mit Vollendung des 18. Lebensjahres oder des 23. Lebensjahres, wenn das Kind nicht erwerbstätig ist. Wenn das Kind sich jedoch in Schul- oder Berufsausbildung befindet oder einen Freiwilligendienst (Bundesfreiwilligendienst – BFD, freiwilliges soziales Jahr – FSJ, freiwilliges ökologisches Jahr – FÖJ) leistet, endet die Familienversicherung mit Vollendung des 25. Lebensjahres.
Wenn die Schul- oder Berufsausbildung eines Kindes durch einen Freiwilligendienst oder den freiwilligen Wehrdienst unterbrochen oder verzögert wurde, bleibt die Versicherung über das 25. Lebensjahr hinaus für maximal zwölf Monate bestehen.
Es gibt keine Altersgrenze für die Versicherung von Kindern, wenn sie aufgrund körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung nicht in der Lage sind, sich selbst zu versorgen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Behinderung bereits zu einem Zeitpunkt bestand, als eine Familienversicherung bestand.
Studierende sind nach dem Ende der Familienversicherung bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres versicherungspflichtig. Dabei zahlen sie einen besonders niedrigen Beitrag von derzeit 76,85 Euro zur Krankenversicherung, zuzüglich des Zusatzbeitrags, den die Krankenkassen von ihren Mitgliedern erheben können.
Fachschüler können nach dem Ende der Familienversicherung als freiwillige Mitglieder der GKV beitreten und zahlen den gleichen Beitrag wie Studierende.
Kostenlose Krankenversicherung für Studenten möglich
Viele Personalchefs stellen bevorzugt Werksstudenten ein, da ihre Beschäftigung mit sehr geringen Lohnzusatzkosten verbunden ist. Das liegt darin begründet, dass Werksstudenten lediglich rentenversicherungspflichtig sind, nicht aber Mitglied in der Kranken- oder Pflegeversicherung sein müssen.
Das ist von Vorteil für die Werksstudenten, aber auch für Arbeitgeber, da sie sich ihre Anteile zu den Sozialversicherungen größtenteils sparen können. Es fragt sich jedoch, in welcher Form Studenten, auch wenn sie als Werksstudenten tätig sind, gegen Krankheitskosten abgesichert sind.
Studenten, deren Eltern Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung sind, können dort im Wege der Familienversicherung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres mitversichert werden.
Voraussetzung dafür ist allerdings, dass sie nicht selbst mehr als vierhundert Euro im Monat in einem Minijob oder nicht mehr als 450 Euro im Monat in einer anderen Berufstätigkeit verdienen, denn dann wären sie wieder selbst dazu verpflichtet, eine Krankenversicherung abzuschließen.
Darauf beschränken sich jedoch die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in der Familienversicherung nicht, denn Studenten dürfen zudem nicht mehr, als zwanzig Stunden in der Woche arbeiten. Haben sie aber neben ihrem Studium einen Arbeitsplatz, an dem sie regelmäßig länger beschäftigt sind, als zwanzig Stunden in der Woche, müssen sie eine eigene Krankenversicherung abschließen.
Lediglich die Semesterferien bilden bei dieser Voraussetzung eine Ausnahme. Unter Umständen greifen auch Arbeitszeiten, die auf das Wochenende und die Abend- und Nachstunden fallen, nicht in die Familien-Mitversicherung ein.
Kostenlose Krankenversicherung – Nicht mehr ab dem 25. Lebensjahr
Ab der Vollendung des 25. Lebensjahres aber wird jeder Student selbst krankenversicherungspflichtig und kann sich in der Krankenversicherung der Studenten, abgekürzt KVdS, versichern. Sobald ein Elternteil Mitglied einer privaten Krankenversicherung und nicht gesetzlich versichert ist, besteht von vornherein eine eigene Versicherungsmöglichkeit des Studenten in dieser speziellen Krankenversicherung.
In Deutschland ist die studentische Krankenversicherung eine Leistung, die alle gesetzlichen Krankenkassen anbieten. Die Höhe des Beitrags hängt von der Bemessungsgrundlage ab, die wiederum auf der Basis des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) festgelegt wird. Derzeit liegt dieser Wert bei 812 Euro.
Von dieser Summe werden 70% als Basis für den Beitrag der studentischen Krankenversicherung genommen, wobei der aktuelle allgemeine gesetzliche Beitragssatz 14,6% beträgt. Das bedeutet, dass der Beitragssatz für Studenten momentan bei 10,2% liegt.
Es kann jedoch sein, dass zusätzlich ein individueller Zusatzbeitrag hinzukommt, der je nach Krankenkasse variiert und von den Studenten selbst getragen werden muss.
Darüber hinaus muss neben der Krankenversicherung auch eine Pflegeversicherung abgeschlossen werden. Der Beitrag hierfür liegt bei 3,05%, erhöht sich jedoch auf 3,4% für kinderlose Studenten über 23 Jahre. Dadurch entstehen monatliche Kosten von 24,77 Euro bzw. 27,61 Euro für die Pflegeversicherung.
Studenten mit gesetzlich krankenversicherten Eltern, die bereits ihren Wehr- oder Zivildienst abgeleistet haben, wären durch diese Regelung benachteiligt, da ihre Chance, das Studium bis zum 25. Lebensjahr abzuschließen, geringer ist. Aus diesem Grund wurde eine Regelung geschaffen, nach der sich die Möglichkeit der Familienversicherung über das 25. Lebensjahr hinaus erstreckt, und zwar um den Zeitraum des abgeleisteten Wehr- oder Zivildienstes.
Wer schreibt hier?
Autor: Holger Vogt
Holger ist seit vielen Jahren im Bereich der Krankenversicherung tätig und befasst sich insbesondere mit den Unterschieden zwischen privater und gesetzlicher Krankenversicherung. Seine Schwerpunkte sind: Private Krankenvollversicherung, private Krankenzusatzversicherungen (u.a. Zahnzusatzversicherung, Krankenhausversicherung, Krankentagegeld), gesetzliche Krankenkassen und Pflegeversicherung.
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