GKV Wechsel 2024 | Wechsel der gesetzlichen Krankenkasse
Kurz zusammengefasst: Wechsel der gesetzlichen Krankenkasse
- Wechselmöglichkeiten: Wann können Sie Ihre Krankenkasse wechseln?
- Kündigungsfristen und -form: Wie müssen Sie Ihre Krankenkasse kündigen und welche Fristen sind zu beachten?
- Bindungsfrist: Kennen Sie die 18-monatige Bindungsfrist bei einem Kassenwechsel?
- Wahltarife der GKV: Welche speziellen Wahltarife bieten gesetzliche Krankenkassen an?
- Versicherungsrechtliche Pflichten: Was bedeutet Versicherungspflicht und wer ist davon betroffen?
- Probleme beim Wechsel: Wo können Sie sich bei Schwierigkeiten mit dem Krankenkassenwechsel beschweren?
Wann lässt sich die Krankenkasse wechseln?
Jede Gesundheitsreform bisher brachte viele Veränderungen mit sich, so auch die Bedingungen für den Wechsel der Krankenkasse. Grundsätzlich hat jeder Versicherte die Möglichkeit, sich bei der Kasse seiner Wahl zu versichern.
Da durch die letzte Gesundheitsreform ein einheitlicher GKV Beitrag besteht, ist es nur dann sinnvoll die Kasse zu wechseln, wenn die neue Kasse mehr Leistungen oder individuelle Angebote für die Versicherten bieten kann.
Wann kann man eine Krankenkasse wechseln?
Grundsätzlich kann man jederzeit die Krankenkasse wechseln. Zu beachten sind jedoch die Bindungsfristen. Außerdem gibt es zusätzlich ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht.
Dieses kann der Versicherte in Anspruch nehmen, wenn sich die Vertragsbedingungen seiner Kasse geändert haben, so z. B. wenn die Kasse mit einer fusioniert und dadurch die Beiträge steigen oder andere vertragliche Regelungen in Kraft treten.
Tritt dieser Fall ein, kann der Versicherte sofort in eine andere Kasse wechseln.
Die Kündigungsform und die Fristen bei der Kündigung der GKV
Die Kündigung muss immer schriftlich getätigt werden. Diese kann auch als formloser Brief geschrieben werden. Wichtig ist nur, dass der Name, die Anschrift, die Versicherungsnummer und die Erklärung zur Kündigung vorhanden sind. Muster für eine Kündigung kann man auch im Internet finden.
Die Kündigungsfrist ist bei jeder Krankenkasse gleich und beträgt zwei Kalendermonate. Dies heißt, wird die Kündigung zum 15.03. getätigt, wird diese zum 31.05 wirksam. Danach ist man Mitglied in der neuen Kasse.
Versicherte haben zudem auch das Recht auf eine sofortige Sonderkündigung. Diese kann man z.B. dann in Anspruch nehmen, wenn die alte Kasse einen Sonderbeitrag verlangt oder eine Prämie kürzt.
Hier ist aber darauf zu achten, dass die Kündigung innerhalb von 2 Monaten nach Bekanntgabe der Zahlung des Sonderbeitrages bei der Krankenkasse eingehen muss.
Bindungsfrist nach GKV Wechsel
Die Bindungsfrist beträgt bei jeder Krankenkasse 18 Monate. Wechselt man danach die Kasse, fängt diese Frist von vorne an. Auch bei einem Arbeitgeberwechsel bleibt die Bindungsfrist an die Krankenkasse erhalten.
Bei Beitragserhöhung und Leistungsminderung gilt diese Bindungsfrist nicht, da hier das Sonderkündigungsrecht greift. Eine Ausnahme von der 18-monatigen Bindungsfrist bilden die speziellen Tarife der Krankenkasse. Hier kann die Frist sogar bis zu 3 Jahre betragen.
GKV Wahltarife
Wahltarife gelten erst seit einiger Zeit als neues Angebot der gesetzlichen Krankenkassen. Hier kann der Kunde zwischen Tarifen mit einer Rückerstattung des Beitrags wählen, wenn er im laufenden Jahr keine Leistungen in Anspruch genommen hat oder auch Bonustarife, Tarife mit einem vereinbarten Selbstbehalt oder auch spezielle Tarifen für chronisch Kranke in Anspruch nehmen.
Wie genau kann man die Krankenkasse wechseln?
Um die Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse beenden zu können, reicht ein formloses Schreiben. Dieses muss jedoch immer schriftlich an die Kasse gestellt werden. Ist die Bindungsfrist erfüllt, muss die Kasse dem Versicherten innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung eine schriftliche Bestätigung der Kündigung zusenden.
Mit dieser Bestätigung kann man bei einer neuen Kasse die Aufnahme beantragen. Entweder geht der Versicherte zu seiner neuen Kasse und füllt dort den Antrag aus oder er holt sich einen Antrag auf Mitgliedschaft und schickt diese zusammen mit dem Kündigungsschreiben an die neue Kasse.
Von der neuen Kasse erhält man im Anschluss daran eine Mitgliedsbescheinigung. Nun ist der Versicherte automatisch in der neuen Kasse.
Kann die Krankenkasse die Mitgliedschaft verweigern?
Durch das Recht der freien Kassenwahl und der Verpflichtung zur gesetzlichen Versicherung muss jede Krankenkasse einer Mitgliedschaft zustimmen. Hier ist es völlig egal wie das Alter, Geschlecht oder der gesundheitliche Zustand ist.
Versicherungspflicht – Was versteht man unter Versicherungspflicht?
Die Versicherungspflicht ist das Sozialgesetzbuch V (SGB V) geregelt.
Diese besagt: Versicherungsberechtigt ist, wer pflichtversichert nach SGB V § 5 ist, oder freiwillig versichert ist und bei dem die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 SGB V vorliegen.
Das sind Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens vierundzwanzig Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate versichert waren.
Wo kann man sich bei Schwierigkeiten beim Kassenwechsel beschweren?
Sollte es bei einem Wechsel der Krakenkasse zu Problemen kommen, hat jeder Versicherte das Recht beim Bundesversicherungsamt eine Beschwerde einzulegen.
Wer schreibt hier?
Autor: Holger Vogt
Holger ist seit vielen Jahren im Bereich der Krankenversicherung tätig und befasst sich insbesondere mit den Unterschieden zwischen privater und gesetzlicher Krankenversicherung. Seine Schwerpunkte sind: Private Krankenvollversicherung, private Krankenzusatzversicherungen (u.a. Zahnzusatzversicherung, Krankenhausversicherung, Krankentagegeld), gesetzliche Krankenkassen und Pflegeversicherung.
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