Versicherungspflichtgrenze Krankenversicherung 2024 | JAEG PKV
Kompakt: Versicherungspflichtgrenze auf einen Blick
- Die Versicherungspflichtgrenze, auch als Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) bezeichnet, bestimmt die Möglichkeit von Arbeitnehmern, sich privat in der Krankenversicherung (PKV) zu versichern.
- Im Jahr 2024 liegt die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bei einem jährlichen Einkommen von 69.300 Euro oder einem monatlichen Einkommen von 5.775 Euro.
- Im Jahr 2023 lag die Versicherungspflichtgrenze in der GKV bei einem jährlichen Einkommen von 66.600 Euro.
- Die Versicherungspflichtgrenze hängt von verschiedenen Faktoren wie dem monatlichen Arbeitsentgelt, vermögenswirksamen Leistungen und anderen Sonderzahlungen ab.
- Das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG) führte 2007 Veränderungen in Bezug auf die Versicherungspflichtgrenze ein, die den Wechsel in die PKV erschwerten.
- Es gibt auch eine spezielle Versicherungspflichtgrenze für Arbeitnehmer, die vor dem 31. Dezember 2002 privat krankenversichert waren, um ihnen einen Bestandsschutz zu gewähren. Diese Grenze wurde unabhängig von der allgemeinen Versicherungspflichtgrenze angehoben.
Versicherungspflichtgrenze für die PKV (Private Krankenversicherung)
Die Versicherungspflichtgrenze, auch als Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) bekannt, spielt eine wichtige Rolle bei der Entscheidung, ob Arbeitnehmer eine private Krankenversicherung (PKV) abschließen können.
Sie betrifft in erster Linie Angestellte und Arbeiter und hat für Selbstständige, Freiberufler, niedergelassene Ärzte und Beamte keine Relevanz.
Im Jahr 2023 liegt die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bei einem jährlichen Einkommen von 66.600 Euro oder einem monatlichen Einkommen von 5.550 Euro.
Diese Grenze legt fest, ab welchem Bruttojahreseinkommen ein Arbeitnehmer nicht mehr versicherungspflichtig ist und somit die Möglichkeit hat, in die PKV zu wechseln.
Jahr | Monatliche Versicherungspflichtgrenze | Jährliche Versicherungspflichtgrenze |
---|---|---|
2024 | 5.775,00 Euro | 69.300 Euro |
2023 | 5.550,00 Euro | 66.600 Euro |
2022 | 5.362,50 Euro | 64.350 Euro |
2021 | 5.362,50 Euro | 64.350 Euro |
2020 | 5.212,50 Euro | 62.550 Euro |
2019 | 5.062,50 Euro | 60.750 Euro |
2018 | 4.950,00 Euro | 59.400 Euro |
So setzt sich die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) zusammen
Um das Bruttojahresarbeitsentgelt zu berechnen, und dann zu schauen ob eine Versicherung in der PKV im Einzelfall möglich ist, werden unterschiedliche Parameter herangezogen.
Unter das regelmäßige Arbeitsentgelt fallen nach den gesetzlichen Bestimmungen:
- das monatliche Arbeitsentgelt
- die vermögenswirksamen Leistungen
- besondere Zahlungen wie beispielsweise das Weihnachts- oder Urlaubsgeld
- eine pauschale Vergütung von Überstunden
- gewährte Zulagen
- Bereitschaftsdienstvergütungen für Arbeitnehmer in Kliniken.
Daneben ist genau definiert, welche Zahlungen nicht für die Berechnung der Jahresarbeitsentgeltgrenze herangezogen werden. Hierzu gehören:
- pauschal bestimmte Direktversicherungsbeiträge
- Zahlungen die im Familienstand basieren, wie beispielsweise das Kindergeld
- Ersatz von Fahrtkosten
- Vergütungen für Überstunden
Veränderungen im Bezug auf die Versicherungspflichtgrenze durch das GKV-WSG
GKV-WSG steht für das „Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung“, dass am 2. Februar 2007 in Kraft getreten ist. Damit verbunden waren viele Veränderungen im Bezug auf die Versicherung in der privaten Krankenversicherung in Deutschland.
So wurde für Arbeitnehmer der Wechsel in die PKV sehr erschwert. Musste man bis dato lediglich die Versicherungspflichtgrenze im laufenden und im kommenden Jahr überschreiten, muss nun auch rückblickend die Versicherungspflichtgrenzen schon überschritten worden sein.
So konnte man sich seit 2002 nur dann in der PKV versichern, wenn man in den letzten drei Jahren über der Versicherungspflichtgrenze lag. Durch diese Regelung war es beispielsweise Berufseinsteigern mit einem Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze nicht möglich, von Anfang an der PKV versichert zu sein.
Von der Regelung nicht betroffen waren allerdings Arbeitnehmer, die zum 2. Februar 2007 bereits in der PKV versichert waren. Für sie galt eine sog. „Besitzstandsregelung“.
Wissenswert: Unterschied Versicherungspflichtgrenze und Beitragsbemessungsgrenze
Bei der Versicherungspflichtgrenze, die auch unter dem Begriff „Jahresarbeitsentgeltgrenze“ gängig ist, muss ganz klar eine Trennung von der Beitragsbemessungsgrenze erfolgen. Diese beiden Begriffe werden immer wieder durcheinander gebracht.
Während die Versicherungspflichtgrenze darüber entscheidet, ob man sich in der PKV versichern darf oder nicht, wird durch die Beitragsbemessungsgrenze ein Grenzwert festgelegt, bis zu dem die Beiträge für die gesetzliche Sozialversicherung zu leisten sind.
Besondere Versicherungspflichtgrenze
Es gibt eine wichtige Besonderheit zu beachten: Seit dem 1. Januar 2003 gilt für Arbeitnehmer, die vor dem 31. Dezember 2002 privat krankenversichert waren, eine spezielle Versicherungspflichtgrenze.
Vor dem 31. Dezember 2002 waren die Beitragsbemessungsgrenze und die Versicherungspflichtgrenze identisch. Ab dem 1. Januar 2003 wurde die Versicherungspflichtgrenze unabhängig von der Beitragsbemessungsgrenze angehoben. Dadurch sollten einige privat versicherte Arbeitnehmer versicherungspflichtig werden, wenn ihr Einkommen zwar über der alten, aber unter der neuen Versicherungspflichtgrenze lag. Um diesen Arbeitnehmern einen Bestandsschutz zu gewähren, wurde die spezielle Versicherungspflichtgrenze eingeführt.
Bitte beachten Sie, dass Sie bei der Anwendung der speziellen Versicherungspflichtgrenze in der Krankenversicherung den Lohnunterlagen des Arbeitnehmers einen Nachweis beifügen müssen, dass er am 31. Dezember 2002 privat krankenversichert war.
Jahr | Allgemeine Versicherungspflichtgrenze | Besondere Versicherungspflichtgrenze |
---|---|---|
2023 | 66.600 Euro | 59.850 Euro |
2022 | 64.350 Euro | 58.050 Euro |
2021 | 64.350 Euro | 58.050 Euro |
2020 | 62.550 Euro | 56.250 Euro |
2019 | 60.750 Euro | 54.450 Euro |
2018 | 59.400 Euro | 53.100 Euro |
2017 | 57.600 Euro | 52.200 Euro |
2016 | 56.250 Euro | 50.850 Euro |
2015 | 54.900 Euro | 49.500 Euro |
2014 | 53.550 Euro | 48.600 Euro |
2013 | 52.200 Euro | 47.250 Euro |
2012 | 50.850 Euro | 45.900 Euro |
2011 | 49.500 Euro | 44.550 Euro |
2010 | 49.950 Euro | 45.000 Euro |
2009 | 48.600 Euro | 44.100 Euro |
2008 | 48.150 Euro | 43.200 Euro |
2007 | 47.700 Euro | 42.750 Euro |
2006 | 47.250 Euro | 42.750 Euro |
2005 | 46.800 Euro | 42.300 Euro |
2004 | 46.350 Euro | 41.850 Euro |
2003 | 45.900 Euro | 41.400 Euro |
Wie setzt sich das Bruttojahresarbeitsentgelt für die Beitragsbemessungsgrenze zusammen?
Es ist wichtig, die Versicherungspflichtgrenze (umgangssprachlich auch Pflichtversicherungsgrenze oder Pflichtgrenze genannt) von der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) zu unterscheiden. Die BBG bestimmt die Höhe der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung. Sie gilt sowohl für gesetzlich als auch privat versicherte Arbeitnehmer.
Die Versicherungspflichtgrenze hingegen wird jährlich im Rahmen der Sozialversicherung neu festgelegt. Der Gesetzgeber legt die Höhe der Grenze in der sogenannten Rechengrößenverordnung fest. Diese Grenze bestimmt, ob ein Arbeitnehmer versicherungsfrei ist und sich in der PKV versichern kann.
Für Arbeitnehmer, die die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreiten, besteht die Möglichkeit, in die PKV zu wechseln. Selbstständige, Freiberufler, Unternehmer und niedergelassene Ärzte sind hingegen nicht versicherungspflichtig und können sich grundsätzlich jederzeit privat versichern.
Beamte haben eine Sonderstellung. Sie sind versicherungsfrei und haben die Wahl zwischen einer beihilfekonformen Absicherung in der PKV oder einer freiwilligen GKV-Versicherung. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze spielt für Beamte keine Rolle.
Unterschied Versicherungspflichtgrenze und Beitragsbemessungsgrenze
Es gibt noch eine weitere Kennzahl, die oft mit der Versicherungspflichtgrenze verwechselt wird: die Beitragsbemessungsgrenze. Diese Grenze legt den Höchstbetrag fest, bis zu dem das Einkommen eines Arbeitnehmers bei der Berechnung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung berücksichtigt wird.
Die Beitragsbemessungsgrenze ist für PKV-versicherte Arbeitnehmer relevant, da sie bei der Berechnung des Arbeitgeberzuschusses eine Rolle spielt.
Die Versicherungspflichtgrenze gilt nicht für alle Personengruppen. Studenten, Hausfrauen, Hausmänner und andere nicht sozialversicherungspflichtige Personen fallen nicht unter diese Grenze.
Familienversicherung
Die Familienversicherung von Kindern in der GKV ist auch von der Versicherungspflichtgrenze abhängig.
Für Familien, deren Kinder bisher kostenlos in der GKV versichert sind, gelten spezifische Regelungen. Wenn der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner nicht gesetzlich versichert ist, können gemeinsame Kinder nur unter bestimmten Voraussetzungen familienversichert werden. Die folgenden Bedingungen müssen erfüllt sein, damit Kinder beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert werden können:
- Das Bruttojahreseinkommen des Ehe- oder Lebenspartners darf 66.600 Euro nicht überschreiten, also muss er unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze verdienen.
- Das Einkommen des GKV-Versicherten muss höher sein.
Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um sicherzustellen, dass Kinder kostenlos in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert werden können.
Elternzeit
Während der Elternzeit ändert eine Unterbrechung der Beschäftigung den Versicherungsstatus nicht. Wenn vor Beginn der Elternzeit eine Versicherungsfreiheit bestand, bleibt dieser Status während der Elternzeit bestehen. Allerdings gibt es einige Punkte zu beachten:
- Nimmt der Arbeitnehmer während der Elternzeit eine versicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigung (Teilzeit in Elternzeit) auf, die auch nach der Elternzeit fortgesetzt wird, besteht Versicherungspflicht. In diesem Fall wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze aufgrund des niedrigeren Arbeitsentgelts unterschritten. Es besteht Versicherungspflicht, aber es besteht die Möglichkeit, sich von dieser Pflicht befreien zu lassen.
- Wird die Teilzeitbeschäftigung vor Ende der Elternzeit beendet und wird das Beschäftigungsverhältnis danach wieder aufgenommen, besteht Krankenversicherungsfreiheit. Voraussetzung ist, dass das Bruttogehalt wieder über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt.
PKV Versicherungspflichtgrenze Zusammenfassung
Die Versicherungspflichtgrenze ist eine bedeutende Größe, wenn es um die Versicherbarkeit von Personen in der privaten Krankenversicherung (PKV) geht. Hierbei handelt es sich um eine Summe, bis zu der Arbeitnehmer verpflichtet sind, in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert zu sein.
Erst wenn unter Erfüllung weiterer Voraussetzungen die Versicherungspflichtgrenze überschritten ist, ist es für einen Arbeitnehmer möglich, sich in der PKV zu versichern.
Festgelegt wird die Versicherungspflichtgrenze von der Bundesregierung jedes Jahr aufs Neue.
Wenn die deutsche Bundesregierung die Versicherungspflichtgrenzen neu bemisst, werden hierbei Entwicklungen der durchschnittlichen Bruttolohnsummen jeweils vom vorvergangenen zum vergangenen Kalenderjahr ins Verhältnis gesetzt.
Personen, die im letzten Jahr mit ihrem jährlichen Bruttoeinkommen über den von der Bundesregierung festgelegten Versicherungspflichtgrenzen, lagen, dürfen sich in der PKV versichern.
Besonderheiten – besondere Versicherungspflichtgrenze
Neben der allgemeinen Versicherungspflichtgrenze gibt es seit dem Jahre 2003 noch die besondere Versicherungspflichtgrenze, die sich an einen bestimmten Personenkreis richtet.
Ihr unterliegen Beschäftigte, die zum Stichtag des 31. Dezembers 2002 aufgrund des Überschreitens der geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze von der Versicherungspflicht in der GKV befreit waren und eine Vollversicherung bei einem Anbieter der PKV hatten.
Eingerichtet wurde diese besondere Versicherungspflichtgrenze, da von 2002 auf 2003 die Versicherungspflichtgrenze stark angehoben wurde. Damit nicht ein Großteil der privat Versicherten wieder unter der Versicherungspflichtgrenze liegen, wurden spezielle Grenzen eingerichtet, die ebenfalls jährlich von der Bundesregierung angehoben werden.
Wer schreibt hier?
Autor: Holger Vogt
Holger ist seit vielen Jahren im Bereich der Krankenversicherung tätig und befasst sich insbesondere mit den Unterschieden zwischen privater und gesetzlicher Krankenversicherung. Seine Schwerpunkte sind: Private Krankenvollversicherung, private Krankenzusatzversicherungen (u.a. Zahnzusatzversicherung, Krankenhausversicherung, Krankentagegeld), gesetzliche Krankenkassen und Pflegeversicherung.
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