Pflegestufen wurden zu Pflegegraden | Leistungen 2025
- Einstufung durch Begutachtung: Die Pflegegrade werden seit 2017 durch den Medizinischen Dienst (MD) oder Medicproof nach einer Begutachtung zugewiesen, um den Bedürfnissen der Pflegebedürftigen gerecht zu werden.
- Pflegegrade und Leistungen: Die Pflegegrade 1 bis 5 bestimmen den Umfang der Leistungen, die von Pflegegeld und Pflegesachleistungen bis zur stationären Pflege reichen. Zum Beispiel erhält man bei Pflegegrad 5 bis zu 2200 € für Pflegesachleistungen.
- Kriterien der Pflegebegutachtung: Die Begutachtung basiert auf sechs Modulen, die Aspekte wie Mobilität, Selbstversorgung und soziale Kontakte bewerten, um den Grad der Selbstständigkeit festzustellen.
- Entlastungsbetrag: Alle Pflegebedürftigen haben Anspruch auf einen monatlichen Entlastungsbetrag von 125 €, der für zusätzliche Unterstützungsleistungen im Alltag genutzt werden kann.
- Aktuelle Änderungen und Reformen: Zum 1. Januar 2024 wurden Pflegegeld und Pflegesachleistungen um 5 % erhöht, und die Mitaufnahme pflegebedürftiger Angehöriger in Rehabilitationsmaßnahmen wurde erleichtert.
Weshalb wurden die Pflegestufen zu Pflegegraden?
Die Pflegeversicherung in Deutschland hat seit ihrer Einführung im Jahr 1995 mehrere Reformen durchlaufen, um den wachsenden und sich verändernden Bedürfnissen der Pflegebedürftigen gerecht zu werden.
Eine der bedeutendsten Reformen war die Umstellung von Pflegestufen auf Pflegegrade, die am 1. Januar 2017 im Zuge des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) eingeführt wurde.
Wir erklären Ihnen die Änderungen, die diese Reform mit sich brachte, und und zeigen Ihnen, wie die alten Pflegestufen in die neuen Pflegegrade umgewandelt wurden, welche Auswirkungen dies auf die Leistungen hatte und welche Ziele mit diesen Änderungen verfolgt wurden.
Hintergrund der Pflegereform 2017
Die Notwendigkeit einer Reform
Vor der Reform basierte die Einteilung der Pflegebedürftigkeit auf drei Pflegestufen, die sich vor allem an der benötigten Zeit für die körperliche Pflege orientierten. Dies führte dazu, dass psychische und kognitive Beeinträchtigungen, wie sie beispielsweise bei Demenz vorkommen, nicht ausreichend berücksichtigt wurden. Die Folge war, dass viele Betroffene nicht die notwendige Unterstützung erhielten.
Ziele der Reform
Die Reform zielte darauf ab, die Pflegebedürftigkeit umfassender zu bewerten und eine gerechtere und individuellere Zuteilung der Pflegeleistungen zu ermöglichen. Dies wurde durch die Einführung eines neuen Begutachtungsassessments (Neues Begutachtungsassessment, NBA) erreicht, das den Pflegebedarf auf Basis von Selbstständigkeit und Fähigkeiten ermittelt.
Die Umwandlung der Pflegestufen in Pflegegrade
Die Umwandlung der Pflegestufen in Pflegegrade erfolgte automatisch anhand einer festen Zuordnungsmatrix. Dabei wurden die eingeschränkte Alltagskompetenz und die Erforderlichkeit der Maßnahmen berücksichtigt.
Wichtig:
- Keine Verschlechterung: Pflegebedürftige, die bereits vor 2017 eine Pflegestufe hatten, wurden nicht schlechter eingestuft als zuvor.
- Höherstufung möglich: In begründeten Einzelfällen konnte es bei der Begutachtung im Rahmen der Reform zu einer Höherstufung in einen höheren Pflegegrad kommen.
Auswirkungen auf Leistungen
Mit der Einführung der Pflegegrade wurden auch die Pflegeleistungen neu strukturiert. Die Höhe der Leistungen ist nun pflegegradabhängig. Pflegebedürftige mit einem höheren Pflegegrad haben Anspruch auf höhere Leistungen.
Die Leistungen umfassen:
- Pflegegeld: Finanzielle Unterstützung für die Organisation und Bezahlung der Pflege (z.B. durch Pflegedienste oder Angehörige)
- Pflegesachleistungen: Übernahme der Kosten für die pflegerische Versorgung durch einen Pflegedienst
- Ambulante Sachleistungen: Unterstützung bei der hauswirtschaftlichen Versorgung (z.B. Einkäufe, Putzen)
- Betreuungsgeld: Finanzielle Unterstützung für die Beaufsichtigung und Betreuung eines pflegebedürftigen Menschen
- Härtefallleistungen: Zuschüsse für besonders pflegebedürftige Menschen mit zusätzlichen Belastungen
Zusatzleistungen
Neben den grundsätzlichen Leistungen können Pflegebedürftige in bestimmten Situationen auch Zusatzleistungen beantragen. Diese umfassen zum Beispiel:
- Begleitung außerhalb der Wohnung: Zuschüsse für die Begleitung bei Arztbesuchen oder anderen außerhäuslichen Aktivitäten
- Entlastung für pflegende Angehörige: Kurzzeitpflege oder Tagespflege, um pflegende Angehörige zu entlasten
- Umbauten im Wohnumfeld: Zuschüsse für Umbaumaßnahmen, die die Pflege im eigenen Zuhause erleichtern
Die alten 3 Pflegestufen bzw. 4 Pflegestufen
Die Pflegebedürftigkeit wurde bis Ende 2016 in drei Pflegestufen eingeteilt. Diese basierten auf dem täglichen Zeitaufwand für die Pflege.
Pflegestufe | Beschreibung | Pflegebedarf (min. täglicher Zeitaufwand) |
---|---|---|
Pflegestufe 0 | Eingeschränkte Alltagskompetenz (z.B. bei Demenz) | Keine spezifischen Zeitvorgaben, aber nicht ausreichend für Pflegestufe 1 |
Pflegestufe 1 | Erhebliche Pflegebedürftigkeit | Mindestens 90 Minuten |
Pflegestufe 2 | Schwerpflegebedürftigkeit | Mindestens 180 Minuten |
Pflegestufe 3 | Schwerstpflegebedürftigkeit | Mindestens 300 Minuten |
Härtefall | Schwerstpflegebedürftigkeit mit besonderen Anforderungen | Mehr als 300 Minuten und intensivere Pflege notwendig |
Die Leistungen aus der Pflegeversicherung waren davon abhängig, in welche Pflegestufe eine pflegebedürftige Person eingestuft wurde. Es gab die Pflegestufen 1 bis 3. In Pflegestufe 1 bestand erhebliche Pflegebedürftigkeit, in Stufe 2 Schwerpflegebedürftigkeit und in Pflegestufe 3 Schwerstpflegebedürftigkeit.
Grundlage für die Eingruppierung war die Anzahl der täglichen Verrichtungen, die nicht mehr ohne fremde Hilfe erbracht werden konnten, sowie der damit verbundene Zeitaufwand.
Um den Zeitaufwand für die Unterstützung der pflegebedürftigen Person zu ermitteln, ging man davon aus, wie viel Zeit eine nicht professionelle Pflegekraft, also ein Familienmitglied oder eine befreundete Person, benötigte, um die Grundpflege in Form von Körperpflege, Ernährung, Mobilität und Aufrechterhaltung der hauswirtschaftlichen Versorgung zu gewährleisten.
Da Kinder auch dann eine gewisse Pflege benötigten, wenn sie gesund waren, ermittelte man den Pflegebedarf für sie durch Gegenüberstellung der aufgewendeten Zeit für ein gesundes Kind in demselben Alter.
Pflegestufe 1 – Erhebliche Pflegebedürftigkeit
In die Pflegestufe 1 wurden pflegebedürftige Personen eingestuft, die bei mindestens zwei täglichen Verrichtungen im Zusammenhang mit Körperpflege, Ernährung und Mobilität mindestens einmal am Tag auf die Hilfe einer anderen Person angewiesen waren und außerdem mehrmals in der Woche eine Hilfe bei der Verrichtung der hauswirtschaftlichen Tätigkeiten benötigten.
Mindestens neunzig Minuten musste der Zeitaufwand für die Unterstützung einer pflegebedürftigen Person in Pflegestufe 1 betragen, wobei mindestens 45 Minuten auf die Grundpflege entfallen mussten.
Pflegestufe 2 – Schwerpflegebedürftigkeit
Zur Einstufung in die Pflegestufe 2 kam es dann, wenn eine pflegebedürftige Person mindestens dreimal am Tag Unterstützung benötigte, um die Körperpflege, die Ernährung und die Mobilität zu gewährleisten.
Die Hilfe musste zu unterschiedlichen Tageszeiten erforderlich sein und zusätzlich musste der Pflegebedürftige mehrmals in der Woche eine Haushaltshilfe benötigen. Dabei ging man von einem Zeitaufwand von täglich mindestens drei Stunden aus, der für die Unterstützung erforderlich war.
Zwei Stunden davon benötigte eine pflegebedürftige Person in Pflegestufe 2 allein für die Grundpflege.
Pflegestufe 3 – Schwerstpflegebedürftigkeit
Wer als Pflegebedürftiger in Pflegestufe 3 eingestuft wurde, war nicht mehr in der Lage, allein für die Körperpflege, die Ernährung und die eigene Mobilität zu sorgen und wurde daher Tag und Nacht durch andere Personen betreut.
Auch die hauswirtschaftliche Versorgung für eine pflegebedürftige Person in Pflegestufe 3 wurde mehrfach in der Woche von einer Hilfsperson gewährleistet.
Der tägliche Zeitaufwand zur Pflege einer pflegebedürftigen Person in Pflegestufe 3 betrug mindestens fünf Stunden, wobei allein für die Grundpflege vier Stunden aufgewendet werden mussten.
Die neuen Pflegegrade
Seit dem 1. Januar 2017 werden Pflegebedürftige in fünf Pflegegrade eingeteilt. Diese Einteilung basiert auf einem umfassenden Bewertungsinstrument, das die Selbstständigkeit und Fähigkeiten der Betroffenen berücksichtigt.
Pflegegrad | Beschreibung |
---|---|
Pflegegrad 1 | Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten |
Pflegegrad 2 | Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten |
Pflegegrad 3 | Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten |
Pflegegrad 4 | Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten |
Pflegegrad 5 | Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung |
Umwandlung der Pflegestufen in Pflegegrade
Die Umstellung von Pflegestufen auf Pflegegrade erfolgte anhand eines klar definierten Umrechnungsprozesses, der sicherstellen sollte, dass keine Leistungseinbußen für die Betroffenen entstanden. Die folgende Tabelle zeigt die Umwandlung im Detail:
Alte Pflegestufe | Neue Pflegegrade |
---|---|
Pflegestufe 0 | Pflegegrad 2 |
Pflegestufe 1 | Pflegegrad 2 |
Pflegestufe 2 | Pflegegrad 3 |
Pflegestufe 3 | Pflegegrad 4 |
Pflegestufe 3 (Härtefall) | Pflegegrad 5 |
Für Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz, wie z.B. Demenzkranke, wurden die Pflegestufen um einen zusätzlichen Pflegegrad erhöht:
Alte Pflegestufe (mit eingeschränkter Alltagskompetenz) | Neue Pflegegrade |
---|---|
Pflegestufe 0 | Pflegegrad 2 |
Pflegestufe 1 | Pflegegrad 3 |
Pflegestufe 2 | Pflegegrad 4 |
Pflegestufe 3 | Pflegegrad 5 |
Das Neue Begutachtungsassessment (NBA)
Das NBA ist ein umfassendes Bewertungsinstrument, das die Selbstständigkeit und Fähigkeiten des Pflegebedürftigen in sechs Bereichen erfasst:
- Mobilität: Fähigkeit, sich fortzubewegen und die Körperhaltung zu verändern.
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Orientierung, Kommunikation und das Verstehen von Sachverhalten.
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: Unruhe, Ängste, aggressives Verhalten.
- Selbstversorgung: Körperpflege, Ernährung und Ausscheidungen.
- Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen: Medikation, Arztbesuche, Therapien.
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: Tagesstrukturierung, soziale Kontakte, Aktivitäten.
Jeder dieser Bereiche wird anhand eines Punktesystems bewertet, das den Grad der Selbstständigkeit und die benötigte Unterstützung ermittelt. Die Gesamtpunktzahl ergibt den Pflegegrad:
Gesamtpunktzahl | Pflegegrad |
---|---|
12,5 – unter 27 | Pflegegrad 1 |
27 – unter 47,5 | Pflegegrad 2 |
47,5 – unter 70 | Pflegegrad 3 |
70 – unter 90 | Pflegegrad 4 |
90 – 100 | Pflegegrad 5 |
Leistungen der Pflegeversicherung
Mit der Einführung der Pflegegrade wurden die Leistungen der Pflegeversicherung angepasst und erweitert. Im Folgenden werden die wesentlichen Leistungsbereiche und deren Änderungen dargestellt.
Pflegegeld und Pflegesachleistungen
Das Pflegegeld wird an Pflegebedürftige ausgezahlt, die zu Hause von Angehörigen oder anderen ehrenamtlichen Pflegepersonen betreut werden. Die Pflegesachleistungen hingegen werden direkt an professionelle Pflegedienste gezahlt.
Pflegegrad | Pflegegeld (monatlich) | Pflegesachleistungen (monatlich) |
---|---|---|
Pflegegrad 1 | 0 € | 0 € |
Pflegegrad 2 | 316 € | 689 € |
Pflegegrad 3 | 545 € | 1.298 € |
Pflegegrad 4 | 728 € | 1.612 € |
Pflegegrad 5 | 901 € | 1.995 € |
Tages- und Nachtpflege
Die Tages- und Nachtpflege ermöglicht es Pflegebedürftigen, tagsüber oder nachts in einer Pflegeeinrichtung betreut zu werden. Diese Leistung kann zusätzlich zu den Pflegesachleistungen in Anspruch genommen werden.
Pflegegrad | Tages- und Nachtpflege (monatlich) |
---|---|
Pflegegrad 1 | 0 € |
Pflegegrad 2 | 689 € |
Pflegegrad 3 | 1.298 € |
Pflegegrad 4 | 1.612 € |
Pflegegrad 5 | 1.995 € |
Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege
Die Kurzzeitpflege ermöglicht die vorübergehende Betreuung in einer Pflegeeinrichtung, z.B. nach einem Krankenhausaufenthalt. Die Verhinderungspflege dient dazu, pflegende Angehörige bei kurzfristiger Verhinderung (z.B. wegen Krankheit oder Urlaub) zu entlasten.
Leistungsbereich | Leistung |
---|---|
Kurzzeitpflege | Bis zu 1.612 € pro Jahr |
Verhinderungspflege | Bis zu 1.612 € pro Jahr (bis zu 6 Wochen) |
Entlastungsbetrag
Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von 125 Euro monatlich. Dieser Betrag kann für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen verwendet werden.
Pflegehilfsmittel und Wohnraumanpassung
Pflegebedürftige können Zuschüsse für Pflegehilfsmittel (z.B. Pflegebetten, Rollstühle) und Maßnahmen zur Wohnraumanpassung (z.B. barrierefreier Umbau) erhalten.
Leistungsbereich | Leistung |
---|---|
Pflegehilfsmittel | Bis zu 40 € pro Monat |
Wohnraumanpassung | Bis zu 4.000 € pro Maßnahme |
Fazit und Ausblick
Die Reform der Pflegeversicherung und die Einführung der Pflegegrade haben die Grundlage für eine individuellere und gerechtere Bewertung der Pflegebedürftigkeit geschaffen.
Durch die Berücksichtigung von kognitiven und psychischen Beeinträchtigungen sowie die Erweiterung der Leistungen sollen Pflegebedürftige und ihre Angehörigen besser unterstützt werden.
Die kontinuierliche Weiterentwicklung der Pflegeversicherung bleibt jedoch notwendig, um den demografischen Veränderungen und den wachsenden Anforderungen gerecht zu werden.
Zukünftige Reformen müssen sicherstellen, dass die Pflegeversicherung finanziell tragfähig bleibt und gleichzeitig eine hochwertige und bedarfsgerechte Versorgung gewährleistet wird.
Wer schreibt hier?
Autor: Holger Vogt
Holger ist seit vielen Jahren im Bereich der Krankenversicherung tätig und befasst sich insbesondere mit den Unterschieden zwischen privater und gesetzlicher Krankenversicherung. Seine Schwerpunkte sind: Private Krankenvollversicherung, private Krankenzusatzversicherungen (u.a. Zahnzusatzversicherung, Krankenhausversicherung, Krankentagegeld), gesetzliche Krankenkassen und Pflegeversicherung.
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