Pflegegrad 2 in der Pflegeversicherung in Deutschland | Leistungen 2024

Welche Leistungen erhalten Pflegebedürftige in Pflegegrad 2 und welche Voraussetzungen müssen für den Pflegegrad 2 erfüllt sein?
Welche Leistungen erhalten Pflegebedürftige in Pflegegrad 2 und welche Voraussetzungen müssen für den Pflegegrad 2 erfüllt sein?
Wissenswertes zum Pflegegrad 2 in Kürze
  • Verbreitung: Pflegegrad 2 betrifft etwa 40,8 % der Pflegebedürftigen in Deutschland, was ungefähr 2.024.000 Menschen entspricht.
  • Definition und Voraussetzungen: Personen mit Pflegegrad 2 haben erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit und müssen mindestens 27 Punkte in der Begutachtung erreichen.
  • Leistungen: Pflegegrad 2 bietet finanzielle Unterstützung wie 332 € Pflegegeld und 760 € Pflegesachleistungen pro Monat sowie einen Entlastungsbetrag von 125 € monatlich.
  • Begutachtung: Die Feststellung des Pflegegrads erfolgt durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK), der eine umfassende Bewertung der Fähigkeiten und des Unterstützungsbedarfs in sechs Modulen durchführt.
  • Kombinationsleistungen: Pflegebedürftige können eine Kombination aus Pflegegeld und Pflegesachleistungen beantragen, wobei die Höhe des Pflegegeldes entsprechend der in Anspruch genommenen Pflegesachleistungen angepasst wird.

Wie häufig gibt es den Pflegegrad 2?

In Deutschland leben aktuell etwa 5 Millionen Menschen, die pflegebedürftig sind. Diese Zahl bezieht sich auf die Pflegebedürftigen im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes (SGB XI) und zeigt eine kontinuierliche und vor allem rapide Zunahme im Laufe der letzten Jahre.

Aktuell ist die Verteilung nach Pflegegraden wie folgt:

Diese Verteilung zeigt, dass der Pflegegrad 2 die größte Gruppe ausmacht, gefolgt von Pflegegrad 3. Die meisten Pflegebedürftigen sind ältere Menschen, wobei 79% der Pflegebedürftigen 65 Jahre und älter sind, und ein Drittel mindestens 85 Jahre alt ist​

Der Großteil der Pflegebedürftigen wird zu Hause versorgt: rund 4 Millionen Menschen, was etwa 82 % entspricht. Davon erhalten viele ausschließlich Pflegegeld und werden hauptsächlich durch Angehörige betreut. Etwa 0,9 Millionen Menschen, also 18 %, werden in Pflegeheimen vollstationär betreut​ oder nehmen andere ambulante Pflege- und Betreuungsdienste in Anspruch.

Die Einführung der Pflegeversicherung zielt darauf ab, diesen Menschen die notwendige Unterstützung zukommen zu lassen. Der Pflegegrad bestimmt den Grad der Beeinträchtigung einer pflegebedürftigen Person und beeinflusst somit die Höhe der Leistungen aus der Pflegeversicherung.

Auf FinNet.de erhalten Sie an dieser Stelle umfassende Informationen zu Pflegegrad 2. Wir erläutern, was genau unter Pflegegrad 2 zu verstehen ist, welche Voraussetzungen für die Einstufung erfüllt sein müssen, wie das Begutachtungsverfahren abläuft und welche Leistungen Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 in Anspruch nehmen können.

Darüber hinaus beantworten wir häufig gestellte Fragen und bieten hilfreiche Tipps sowie weiterführende Hintergrundinformationen.

Zu den anderen Pflegegraden, also Pflegegrad 1, Pflegegrad 3, Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5 haben wir jeweils separate Seiten für Sie erstellt.

Was ist Pflegegrad 2?

Der Pflegegrad 2 beschreibt den Zustand einer Person, die bei der Bewältigung des Alltags erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit und der Fähigkeiten aufweist. Diese Beeinträchtigungen können sowohl körperlicher als auch geistiger Natur sein.

Menschen mit Pflegegrad 2 benötigen regelmäßige Unterstützung bei der persönlichen Lebensführung, insbesondere bei der Körperpflege, der Mobilität und der Hauswirtschaft. Sie sind aber in der Regel noch in der Lage, Teile des Alltags selbstständig zu bewältigen.

Der Pflegegrad 2 ist einer von fünf Pflegegraden in der deutschen Pflegeversicherung. Die Einstufung in den Pflegegrad erfolgt anhand eines Punktesystems, das die Beeinträchtigungen in sechs verschiedenen Modulen bewertet:

  • Modul 1: Mobilität
  • Modul 2: Kommunikation und kognitive Fähigkeiten
  • Modul 3: Selbstversorgung
  • Modul 4: Psychische und geistige Gesundheit
  • Modul 5: Bewältigung von und Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Belastungen und Anforderungen
  • Modul 6: Soziale Kontakte und Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft

Je nach Grad der Beeinträchtigung in den einzelnen Modulen erhält der Pflegebedürftige eine Punktzahl. Die Summe der Punkte aus allen Modulen ergibt die Gesamtpunktzahl, die wiederum zur Einstufung in den Pflegegrad führt.

Tabelle 1: Einstufung in Pflegegrade nach Punktzahl

PflegegradPunktzahl
00 bis unter 12,5 Punkte
112,5 bis unter 27 Punkte
227 bis unter 47,5 Punkte
347,5 bis unter 70 Punkte
470 bis unter 90 Punkte
590 bis 100 Punkte

Welche Voraussetzungen gelten für den Pflegegrad 2?

Um den Pflegegrad 2 zu erhalten, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB XI: Die Person muss als pflegebedürftig anerkannt sein.
  • Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit und der Fähigkeiten: Es müssen mindestens 27 Punkte in der Begutachtung erreicht werden.
  • Wohnort in Deutschland: Der pflegebedürftige Mensch muss in Deutschland leben.
  • Pflegeversicherung: Die Person muss in einer gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung versichert sein.

Wichtig: Die Pflegeversicherung deckt nicht alle Kosten der Pflege ab. Eigenleistungen durch Angehörige und/oder Kosten für zusätzliche Leistungen müssen ggf. selbst getragen werden.

Wie erfolgt die Feststellung des Pflegegrads 2?

Die Feststellung des Pflegegrads 2 erfolgt durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK). Der MDK führt bei dem Pflegebedürftigen eine Begutachtung durch, in der die Beeinträchtigungen in den sechs Modulen des Begutachtungsinstruments (NBA) bewertet werden.

Der Ablauf der Begutachtung für Pflegegrad 2

Hinweis beachten
  • Das Verfahren zur Begutachtung für den Pflegegrad 2 wird durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) durchgeführt. Der MDK entsendet eine Gutachterin oder einen Gutachter zur pflegebedürftigen Person nach Hause, um deren Beeinträchtigungen in den sechs Modulen des Pflegebedürftigkeitsbegriffs zu beurteilen.
  • Der Termin für die Begutachtung sollte im Voraus vereinbart werden. Die pflegebedürftige Person hat das Recht, sich bei der Begutachtung von einer Vertrauensperson begleiten zu lassen.
  • Nach der Begutachtung erstellt der MDK ein Gutachten, in dem die Beeinträchtigungen der pflegebedürftigen Person in jedem Modul des Pflegebedürftigkeitsbegriffs dokumentiert werden. Anschließend prüft die Pflegekasse das Gutachten und stuft die pflegebedürftige Person in den entsprechenden Pflegegrad ein.

Welche Leistungen erhält man bei Pflegegrad 2?

Menschen mit Pflegegrad 2 haben Anspruch auf verschiedene Leistungen der Pflegeversicherung. Die beiden wichtigsten Säulen sind:

  • Pflegegeld
  • Pflegesachleistungen

Je nach individueller Situation kann auch eine Kombination beider Leistungen beantragt werden.

Pflegegeld

Das Pflegegeld ist eine finanzielle Leistung der Pflegeversicherung, die an den Pflegebedürftigen ausgezahlt wird. Es dient dazu, die Kosten der Pflege ganz oder teilweise zu decken.

Voraussetzungen für den Bezug von Pflegegeld:

  • Pflegegrad 2
  • Die Pflege wird zuhause durchgeführt (ambulante Pflege)
  • Die Pflege wird selbst organisiert (z.B. durch Angehörige)

Höhe des Pflegegeldes bei Pflegegrad 2 (Stand 2024):

  • 332 € pro Monat

Wichtig: Das Pflegegeld wird nicht zweckgebunden ausgezahlt. Der Pflegebedürftige kann es frei für die Bezahlung von Pflegeleistungen verwenden, z.B. für die Bezahlung von ambulanten Pflegediensten, Investitionen in Hilfsmittel oder zur Entlastung pflegender Angehöriger.

Pflegesachleistungen

Pflegesachleistungen sind professionelle pflegerische und hauswirtschaftliche Leistungen, die von ambulanten Pflegediensten erbracht werden. Diese Leistungen umfassen beispielsweise:

  • Hilfe bei der Körperpflege (Waschen, Anziehen, etc.)
  • Hilfe bei der Nahrungsaufnahme
  • Mobilitätsförderung
  • Hilfe bei der Haushaltsführung (Einkaufen, Kochen, Wäsche waschen)
  • Betreuungsleistungen

Höhe der Pflegesachleistungen bei Pflegegrad 2 (Stand 2024):

  • 760 € pro Monat

Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für die von Pflegediensten erbrachten Leistungen direkt mit dem Pflegedienst. Der Pflegebedürftige muss lediglich zuzahlungspflichtig werden, wenn die tatsächlichen Kosten der Leistungen die Höhe der Pauschale überschreiten.

Kombinationsleistungen

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 können auch eine Kombination von Pflegegeld und Pflegesachleistungen beantragen.

Beispiel:

  • Ein Pflegebedürftiger benötigt Hilfe bei der Körperpflege und der Haushaltsführung.
  • Er entscheidet sich, die Körperpflege von einem Pflegedienst durchführen zu lassen (Pflegesachleistungen).
  • Die Haushaltsführung übernimmt hingegen ein Angehöriger.
  • In diesem Fall kann der Pflegebedürftige einen Teil des Pflegegeldes (z.B. die Hälfte) behalten, um die Unterstützung des Angehörigen anzuerkennen.

Wichtig: Die Höhe des verbleibenden Pflegegeldes bei Inanspruchnahme von Pflegesachleistungen wird individuell berechnet und mit der Pflegekasse abgestimmt.

Weitere Leistungen

Neben Pflegegeld und Pflegesachleistungen können Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 weitere Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen:

  • Verhinderungspflege: Kurzzeitpflege bei Verhinderung der Pflegeperson (bis zu 1.774 € pro Monat)
  • Tagespflege: Betreuung und Versorgung tagsüber in einer speziellen Einrichtung (bis zu 19,50 € pro Tag)
  • Zuschüsse für Pflegehilfsmittel: Zuschuss für spezielle Hilfsmittel zur Erleichterung der Pflege (bis zu 40 € pro Monat)
  • Beratungsleistungen: Kostenlose Beratung zu Pflegeleistungen und Hilfsmitteln durch Pflegestützpunkte oder Sozialämter

Tipp: Lassen Sie sich von Ihrer Pflegekasse oder einem Pflegestützpunkt zu den verschiedenen Leistungen und deren Beantragung beraten.

Wie wird das Pflegegeld berechnet?

Das Pflegegeld bei Pflegegrad 2 beträgt grundsätzlich 332 € pro Monat (Stand Juli 2024). Allerdings gibt es verschiedene Faktoren, die die Höhe des Pflegegeldes beeinflussen können:

Grundbetrag und Zusatzleistungen

Das Pflegegeld setzt sich aus einem Grundbetrag und verschiedenen Zusatzleistungen zusammen:

  • Grundbetrag: Dieser Betrag ist für alle Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2 gleich hoch (332 €).
  • Zusatzleistungen: Je nach den im Pflegegutachten festgestellten Beeinträchtigungen in den einzelnen Modulen können zusätzliche Beträge zum Grundbetrag hinzugerechnet werden.

Wichtig: Die Zusatzleistungen wurden zum 1. Januar 2022 abgeschafft. Pflegebedürftige, die bereits vor diesem Zeitpunkt Leistungen bezogen haben, behalten diese Bestandsschutzregelung. Für alle anderen Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2 entfällt die Möglichkeit der Zusatzleistungen.

Erhöhung des Pflegegeldes

Das Pflegegeld wird regelmäßig an die allgemeine Preisentwicklung angepasst. Die letzte Erhöhung erfolgte zum 1. Juli 2024.

Pflegegeld bei kombinierter Leistung

Wenn Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 sowohl Pflegegeld als auch Pflegesachleistungen in Anspruch nehmen, wird das Pflegegeld entsprechend gekürzt. Die Höhe der Kürzung richtet sich nach dem Wert der bezogenen Pflegesachleistungen.

Beispiel:

Ein Pflegebedürftiger mit Pflegegrad 2 nimmt Pflegesachleistungen im Wert von 400 € pro Monat in Anspruch. Das Pflegegeld wird in diesem Fall um die Hälfte gekürzt (400 € / 760 € = ca. 52,6 %). Der Pflegebedürftige erhält dann noch ein Pflegegeld von ca. 157 €. Die genaue Berechnung der Kürzung erfolgt individuell durch die Pflegekasse.

Wie beantragt man Pflegegrad 2?

So beantragen Sie den Pflegegrad 2:

  1. Stellen Sie einen formlosen Antrag bei Ihrer Pflegekasse.
    • In der Regel können Sie den Antrag online, telefonisch oder persönlich bei der Pflegekasse stellen.
    • Die meisten Pflegekassen bieten Antragsformulare zum Download an.
  2. Reichen Sie die erforderlichen Unterlagen bei der Pflegekasse ein.
  3. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) führt bei Ihnen eine Begutachtung durch.
  4. Nach der Begutachtung erhalten Sie von der Pflegekasse einen Bescheid über die Einstufung in einen Pflegegrad.

Wichtig:

  • Bewahren Sie alle Unterlagen im Zusammenhang mit dem Pflegegrad sorgfältig auf.
  • Legen Sie rechtzeitig Widerspruch ein, wenn Sie mit der Entscheidung der Pflegekasse nicht einverstanden sind.

Zuständige Stelle

Für die Beantragung des Pflegegrads 2 ist Ihre gesetzliche oder private Pflegekasse zuständig.

Erforderliche Unterlagen

Folgende Unterlagen werden in der Regel für die Beantragung des Pflegegrads 2 benötigt:

  • Antragsformular der Pflegekasse
  • Ärztliche Berichte
  • Medikamentenplan
  • Pflegetagebuch (falls vorhanden)
  • Einkommensnachweise (bei privat Versicherten)

Ablauf der Begutachtung

Der Ablauf der Begutachtung durch den MDK kann wie folgt aussehen:

  • Terminvereinbarung: Der MDK meldet sich bei Ihnen, um einen Termin für die Begutachtung zu vereinbaren.
  • Durchführung der Begutachtung:
    • Der Begutachter des MDK besucht Sie in Ihrer Wohnung oder in der Pflegeeinrichtung.
    • Er führt mit Ihnen ein Gespräch über Ihre gesundheitliche Situation und Ihren Alltag.
    • Gegebenenfalls führt er auch körperliche Untersuchungen durch.
  • Erstellung des Gutachtens:
    • Der Begutachter erstellt ein Gutachten, in dem er die Beeinträchtigungen in den einzelnen Modulen des NBA bewertet.
  • Bescheid der Pflegekasse:
    • Die Pflegekasse prüft das Gutachten des MDK und erlässt daraufhin einen Bescheid über die Einstufung in einen Pflegegrad.

Wichtig: Sie haben das Recht, bei der Begutachtung durch den MDK eine Bezugsperson Ihres Vertrauens hinzuzuziehen.

Widerspruch und Härtefallregelung

Widerspruch

  • Sollten Sie mit der Entscheidung der Pflegekasse über die Einstufung in den Pflegegrad 2 nicht einverstanden sein, können Sie Widerspruch einlegen.
  • Legen Sie den Widerspruch schriftlich und fristgerecht bei Ihrer Pflegekasse ein. Die Frist beträgt in der Regel einen Monat nach Erhalt des Bescheids.
  • Begründen Sie Ihren Widerspruch ausführlich und legen Sie ggf. weitere Unterlagen bei, die Ihre Pflegebedürftigkeit belegen.
  • Lassen Sie sich im Zweifel von einem Sozialverband oder einem Anwalt für Sozialrecht beraten.

Härtefallregelung

  • In besonderen Härtefällen kann die Pflegekasse auch dann Leistungen gewähren, wenn die Voraussetzungen für einen bestimmten Pflegegrad nicht vollständig erfüllt sind.
  • Voraussetzung für die Anwendung der Härtefallregelung ist, dass die Pflege und Versorgung des Pflegebedürftigen anderweitig nicht sichergestellt werden kann.
  • Wenden Sie sich an Ihre Pflegekasse, wenn Sie glauben, dass für Sie die Härtefallregelung in Frage kommt.

Pflegegutachten verstehen

  • Das Pflegegutachten des MDK ist ein wichtiges Dokument, das die Grundlage für die Einstufung in einen Pflegegrad bildet.
  • Nehmen Sie sich ausreichend Zeit, das Pflegegutachten sorgfältig durchzulesen.
  • Achten Sie insbesondere auf die Bewertung der einzelnen Module des NBA und die Begründung für die Punktevergabe.
  • Sollten Sie Fragen zum Pflegegutachten haben, wenden Sie sich an Ihre Pflegekasse oder an den MDK.

Pflegedienst und Beratungsstellen

  • Lassen Sie sich von Ihrer Pflegekasse oder einem Pflegestützpunkt beraten, welcher Pflegedienst für Ihre Situation am besten geeignet ist.
  • Achten Sie bei der Auswahl eines Pflegedienstes auf die Qualifikation der Pflegekräfte und die Leistungen, die angeboten werden.
  • Es gibt verschiedene Beratungsstellen, die Ihnen bei der Beantragung von Pflegeleistungen und der Organisation der Pflege helfen können:
    • Pflegekassen
    • Pflegestützpunkte
    • Sozialämter
    • Wohlfahrtsverbände

Häufig gestellte Fragen (FAQs)

Was bedeutet “erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit”?

Eine erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit liegt vor, wenn der Pflegebedürftige bei der Bewältigung des Alltags regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen ist.

Beispiele:

  • Der Pflegebedürftige benötigt Hilfe beim An- und Ausziehen.
  • Der Pflegebedürftige kann sich im Alltag nicht selbstständig fortbewegen.
  • Der Pflegebedürftige benötigt Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme.

Wie oft findet die Begutachtung statt?

Die Begutachtung durch den MDK findet in der Regel erstmals bei der Antragstellung auf einen Pflegegrad statt.

  • Regelbegutachtung: Danach wird die Pflegebedürftigkeit in der Regel alle drei Jahre überprüft.
  • Außergewöhnliche Verschlechterung: Bei einer außergewöhnlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands kann auch eine frühzeitige Begutachtung beantragt werden.

Kann ich Pflegegeld und Pflegesachleistungen kombinieren?

Ja, Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 können Pflegegeld und Pflegesachleistungen kombinieren.

  • Die Höhe des Pflegegeldes wird dann allerdings entsprechend der Inanspruchnahme von Pflegesachleistungen gekürzt.

Was ist bei einer demenzieller Erkrankung?

Auch bei einer demenzieller Erkrankung kann Pflegegrad 2 beantragt werden.

  • Bei der Begutachtung durch den MDK werden die spezifischen Beeinträchtigungen durch die Demenz berücksichtigt.

Welche weiteren Hilfen gibt es für Pflegebedürftige?

Neben den Leistungen der Pflegeversicherung gibt es noch weitere Hilfen für Pflegebedürftige:

  • Schwerbehindertenausweis: Menschen mit einer erheblich eingeschränkten Mobilität oder Selbstständigkeit können einen Schwerbehindertenausweis beantragen. Dieser Ausweis berechtigt u.a. zu bestimmten Vergünstigungen im öffentlichen Nahverkehr.
  • Hilfen zur häuslichen Pflege: Sozialämter können bei bestimmten Voraussetzungen finanzielle Unterstützung für die häusliche Pflege leisten.
  • Wohnungshilfe: Bei Bedarf kann Unterstützung bei der Anpassung der Wohnung an die Bedürfnisse des Pflegebedürftigen beantragt werden.

Zusammenfassung und Tipps zum Pflegegrad 2

Pflegegrad 2 beschreibt den Zustand einer Person, die bei der Bewältigung des Alltags erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit aufweist. Betroffene benötigen regelmäßige Unterstützung in verschiedenen Lebensbereichen.

Die Pflegeversicherung bietet Menschen mit Pflegegrad 2 verschiedene Leistungen zur Unterstützung der Pflege an. Dazu gehören Pflegegeld und Pflegesachleistungen, die auch kombiniert werden können.

Wichtig: Um den Pflegegrad 2 zu erhalten, muss ein entsprechender Antrag bei der Pflegekasse gestellt und eine Begutachtung durch den MDK durchgeführt werden.

Dieses umfangreiche Informationsdossier sollte Ihnen einen guten Überblick über den Pflegegrad 2 in der deutschen Pflegeversicherung gegeben haben.

Sollten Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihre Pflegekasse oder an einen Pflegestützpunkt.

Hintergrundinformationen

Entwicklung der Pflegeversicherung

Die Pflegeversicherung in Deutschland ist ein relativ junges Sozialversicherungssystem. Sie wurde erst im Jahr 1995 eingeführt, um die gesetzliche Krankenversicherung von den Kosten der Pflege zu entlasten und pflegende Angehörige zu unterstützen.

Meilensteine der Pflegeversicherung:

  • 1995: Einführung der Pflegeversicherung als eigenständige fünfte Säule der Sozialversicherung.
  • 1999: Einführung der Pflegegrade (damals Pflegestufen) zur Einstufung der Pflegebedürftigkeit.
  • 2008: Erstes Pflegestärkungsgesetz (PSG I) mit Verbesserungen für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige.
  • 2013: Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II) mit Fokus auf die Förderung der häuslichen Pflege.
  • 2015: Drittes Pflegestärkungsgesetz (PSG III) mit Einführung des neuen Begutachtungsinstruments (NBA) und zusätzlichen Leistungen.
  • 2017: Viertes Pflegestärkungsgesetz (PSG IV) mit Anhebung der Leistungen und Stärkung der ambulanten Pflege.
  • 2022: Abschaffung der Zusatzleistungen beim Pflegegeld.

Die Pflegeversicherung befindet sich in einem stetigen Anpassungsprozess, um den wachsenden Herausforderungen im Bereich der Pflege gerecht zu werden.

Ziele und Aufgaben der Pflegeversicherung

Die Pflegeversicherung hat zum Ziel, die Selbstständigkeit und Lebensqualität von Pflegebedürftigen zu sichern und pflegende Angehörige zu entlasten.

Aufgaben der Pflegeversicherung:

  • Gewährung von Leistungen zur häuslichen Pflege (Pflegegeld, Pflegesachleistungen)
  • Förderung der ambulanten Pflege
  • Unterstützung pflegender Angehöriger
  • Sicherung der Pflegequalität

Finanzierung der Pflegeversicherung

Die Pflegeversicherung wird durch Beiträge der Versicherten und ihrer Arbeitgeber finanziert.

  • Beitragssatz: Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung beträgt derzeit 3,45 % des Bruttoarbeitsentgelts.
  • Beitragsverteilung: Die Hälfte des Beitragssatzes wird von den Arbeitnehmern und die andere Hälfte von den Arbeitgebern getragen.
  • Beitragsbemessungsgrenze: Die Beiträge werden nur bis zu einer bestimmten Einkommensgrenze (Beitragsbemessungsgrenze) erhoben.
  • Bundeszuschüsse: Zusätzlich zu den Beiträgen werden die Leistungen der Pflegeversicherung auch durch Zuschüsse des Bundes finanziert.

 

Wer schreibt hier?

Autor Holger

Autor: Holger Vogt
Holger ist seit vielen Jahren im Bereich der Krankenversicherung tätig und befasst sich insbesondere mit den Unterschieden zwischen privater und gesetzlicher Krankenversicherung. Seine Schwerpunkte sind: Private Krankenvollversicherung, private Krankenzusatzversicherungen (u.a. Zahnzusatzversicherung, Krankenhausversicherung, Krankentagegeld), gesetzliche Krankenkassen und Pflegeversicherung.

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