Krankenkassen Vergleich 2024 | Leistungen und Beiträge

Krankenkassen vergleichen
Krankenkassen online vergleichen – Online Vergleich von Beiträgen und Leistungen

Kompakt: Krankenkassen Vergleich auf einen Blick

  • Einheitlicher GKV-Beitragssatz von aktuell 14,6%: Seit 2009 gilt in Deutschland ein einheitlicher Beitragssatz für gesetzliche Krankenkassen, finanziert durch den Gesundheitsfonds.
  • Möglichkeit von Beitragserstattungen: Einige Krankenkassen können Überschüsse in Form von Beitragsrückerstattungen an Mitglieder weitergeben, während andere Zusatzbeiträge erheben dürfen.
  • Wechseloption bei Zusatzbeiträgen: Versicherte können die Krankenkasse wechseln, wenn diese einen zusätzlichen Beitrag erhebt, um Transparenz und Wettbewerb zu fördern.
  • Leistungsvergleich wichtiger denn je: Aufgrund einheitlicher Beiträge wird die Auswahl der Krankenkasse zunehmend durch das Leistungsangebot bestimmt, einschließlich spezieller Wahltarife.
  • Anreize für gesundheitsbewusstes Verhalten: Krankenkassen bieten Prämien für die Teilnahme an Hausarztprogrammen oder den Verzicht auf Arztbesuche, mit einem möglichen Beitragsvorteil bis zu 600 Euro pro Jahr.

Gesetzliche Krankenkassen im Vergleich

Mit Beginn des Jahres 2009 wurden die Beitragssätze der gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland auf einen einheitlichen Stand gebracht. Nachdem im Juli eine Korrektur vorgenommen wurde, liegt dieser Beitragssatz inzwischen bei 14,6 Prozent des zugrunde liegenden Einkommens.

Gleichzeitig mit der Reform der Krankenversicherungs-Tarife wurde der Gesundheitsfonds gegründet. Er hat die Aufgabe, sämtliche Krankenkassen-Beiträge zu sammeln und an die Krankenversicherungen in einem festen Anteil bezogen auf die Anzahl der Mitglieder zu verteilen.

Vergleich Krankenkassen – Wann sind Beitragserstattungen möglich?

Mit dem einheitlichen Beitragssatz wurden die Krankenkassen bezüglich ihrer Einnahmen zunächst gleich gestellt. Bei den Kosten kann es dabei aber immer noch zu geringen Differenzen kommen.

Nun hängt es von den gesetzlichen Versicherern ab, ob sie wirtschaftlich arbeiten und dadurch Überschüsse erwirtschaften können, oder nicht. Sofern sie dieses Ziel erreichen, ist es ihnen freigestellt, diesen Vorteil in Form von Beitragsrückerstattungen an ihre Kunden weiter zu geben.

Derzeit sind es aber gerade einmal vier Krankenkassen, die sich dazu entschließen konnten. Aber es gibt auch noch die Möglichkeit, Versicherte stärker, als mit dem festgesetzten Einheits-Beitrag zu belasten. Krankenkassen, die nicht mit ihren Beiträgen auskommen, können nämlich von ihren Mitgliedern einen zusätzlichen Beitrag verlangen.

Unabhängig vom Einkommen kann sich ein solcher Beitrag auf bis zu acht Euro pro Krankenkassen-Mitglied belaufen. Wahlweise können die Gesetzlichen Krankenkassen aber auch Zusatzbeiträge erheben, die sich am Einkommen der Mitglieder orientieren und dann bis zu einem Prozent des zugrunde liegenden Einkommens betragen.

Vergleich Krankenkassen – Wechsel von teuren Krankenkassen

Den Mitgliedern steht es nun frei, eine Krankenkasse, die zusätzliche Beiträge erhebt, weil ihre Kostenstruktur ungünstig ist, zu verlassen und sich einen anderen Versicherer zu suchen. Derzeit gibt es erst eine Krankenkasse, die diesen Schritt gegangen ist.

Damit für alle gesetzlich Krankenversicherten eine bessere Transparenz bezüglich der Leistungen aller großen deutschen Krankenkassen geschaffen wird, wurde ein Preis- und Leistungsvergleich durchgeführt, an dem 130 Krankenkassen beteiligt sind.

Da anhand der Beiträge keine Unterscheidung mehr möglich ist, sind Versicherte darauf angewiesen, sich über die Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen zu informieren, denn diese unterscheiden sich nun deutlicher, als früher.

Jeder Versicherte sollte sich das für ihn optimale Leistungspaket heraussuchen, bevor er sich endgültig für eine der gesetzlichen Krankenversicherungen entscheidet.

Zwar gibt es einen gesetzlich vorgeschriebenen Leistungskatalog der Krankenkassen, aber inzwischen gibt es auch viele Angebote, die darüber hinausgehen, zum Beispiel spezielle Wahltarife, die freiwillige Leistungen beinhalten, dürfen nun von den Krankenkassen angeboten werden.

Hausarzt-Tarife oder Verzicht auf Arztbesuche

Hinweis beachten

Eine Möglichkeit für Vergünstigungen, die gesetzliche Krankenkassen ihren Mitgliedern zuteil werden lassen dürfen, ist ein spezielles Hausarztprogramm.

Mitglieder von Krankenkassen, die dieses Programm anbieten, erhalten eine Prämie oder werden bezüglich der Praxisgebühr begünstigt, wenn sie ein Jahr lang denselben Hausarzt aufsuchen und Fachärzte nur nach dessen Überweisung hin konsultieren.

Ein Bonus kann aber auch gewährt werden, wenn Versicherte ein Jahr lang auf Arztbesuche verzichten und lediglich die empfohlenen Vorsorge-Untersuchungen durchführen lassen. Bis zu einem Monatsbeitrag erstatten einige Krankenkassen unter diesen Voraussetzungen zurück.

Sogar die Möglichkeit, dass Versicherte einen Teil der Arztrechnungen privat bezahlen, ist den Krankenkassen gegeben. Der Beitrags-Vorteil, den die Krankenkassen ihren Mitgliedern zugestehen dürfen, ist auf sechshundert Euro im Jahr begrenzt.

Welche Leistungen sind unterschiedlich bei gesetzlichen Krankenkassen?

Leistungen, die über den gesetzlichen Katalog der Krankenkassen hinaus gehen, können ebenfalls erbracht werden, wenn Kassenmitglieder freiwillig höhere Beiträge zahlen. Dadurch können zum Beispiel pflanzliche, anthroposophische oder homöopathische Medikamente von der Krankenkasse finanziert werden.

Auch eine privatärztliche Behandlung, wie sie ansonsten nur Privatpatienten zuteil wird, können nun gesetzlich Krankenversicherte in Anspruch nehmen, wenn sie eine entsprechende Zusatzvereinbarung mit ihrem Krankenversicherer getroffen haben und einen zusätzlichen Beitrag entrichten.

Andere Versicherer locken mit speziellen Gesundheitsprogrammen, an denen ihre Mitglieder kostenlos oder zu einer geringen Kostenbeteiligung teilnehmen können. So gibt es zum Beispiel spezielle Gymnastikprogramme, Raucherentwöhnungen, Programme zur Stressbewältigung oder zur Entspannung.

Bonuszahlungen oder andere Vergünstigungen erhalten die Mitglieder einiger gesetzlicher Krankenkassen, wenn sie einen gesunden Lebensstil führen oder regelmäßig an Vorsorgeuntersuchungen teilnehmen. Im Gegenzug werden jedoch Versicherte, die nicht regelmäßig Vorsorge-Untersuchungen durchführen lassen, bestraft, wenn sie später an einer schweren oder chronischen Erkrankung leiden.

So kann es zum Beispiel dazu führen, dass ein Teil der oft sehr teuren Behandlungskosten selbst getragen werden muss.

Was ist zu beachten bei einem Wechsel der Krankenkasse?

Versicherte, die sich dazu entschließen, ihrer bisherigen Krankenkasse den Rücken zu kehren, müssen sich nun im Klaren darüber sein, welche Leistungen für sie besonders wichtig sind worauf sie problemlos verzichten können.

Bei einem Vergleich der Leistungen verschiedener Krankenversicherer sollte auch klar sein, dass eine Krankenkasse mit einem Rundum-Service höhere Beiträge berechnen wird, als ein Direktversicherer ohne Filialnetz.

Um die Krankenkasse wechseln zu können, muss natürlich zunächst die Kündigungsmöglichkeit beim bisherigen Versicherer gegeben sein. Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn ein Mitglied seiner Krankenkasse seit mindestens 18 Monaten angehört.

Dabei ist eine Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende einzuhalten. Allerdings müssen die Vertragsbedingungen der jeweiligen Krankenkasse beachtet werden, denn durch besondere Vereinbarungen kann auch eine kürzere Kündigungsfrist ermöglicht oder aber der Wechsel deutlich erschwert werden.

Wann steht Versicherten aber ein Sonderkündigungsrecht bei der GKV zu?

In jedem Fall steht Versicherten aber ein Sonderkündigungsrecht zu, sobald die Krankenkasse einen zusätzlichen Beitrag verlangt. Die Krankenkasse ist dann verpflichtet, spätestens einen Monat vor Erhebung des Zusatzbeitrags darauf und auf das Sonderkündigungsrecht hinzuweisen.

Versäumt sie das, besteht das Sonderkündigungsrecht über die Zahlung des Zusatzbeitrags hinaus. Da es keine Regel ohne Ausnahme gibt, ist auch das Sonderkündigungsrecht unter gewissen Umständen ausgeschlossen, und zwar dann, wenn Versicherte einen der zuvor beschriebenen Sondertarife in Anspruch nehmen.

In all diesen Fällen besteht eine dreijährige Bindungsfrist an den Versicherer, die auch ein Sonderkündigungsrecht ausschließt.

Wann kann man die Kündigung der Krankenkasse vornehmen?

Vor dem Wechsel steht also die Kündigung der bisherigen Krankenversicherung. Sie muss immer schriftlich erfolgen und der Krankenkasse im Idealfall persönlich übergeben oder als Einschreiben mit Rückschein übersandt werden. Nur so kann jederzeit der fristgerechte Eingang bei der Krankenkasse nachgewiesen werden. Bei persönlicher Abgabe muss man sich den Empfang daher quittieren lassen.

Die Krankenkasse muss innerhalb von zwei Wochen den Zugang der Kündigung schriftlich bestätigen, damit der Versicherte diese Bestätigung dem neuen Versicherer aushändigen kann. Erst danach wird die neue Krankenkasse eine Mitgliedsbescheinigung, in der Regel sofort in Form der Versichertenkarte, aushändigen. Dieser Ablauf sollte relativ zügig erfolgen. Ist das nicht der Fall, dann bietet es sich durchaus an, zwischendurch einmal nach dem Stand der Entwicklungen zu fragen.

Auf jeden Fall sollte man sich vor dem Wechsel von der neuen Krankenkasse die Einhaltung des gesetzlichen Beitragssatzes sowie der Gewährung der angebotenen Leistungen bestätigen lassen. Die Krankenkasse kann auch bestätigen, dass sie zum Zeitpunkt des Eintritts keinen Zusatzbeitrag erhebt.

Die Einhaltung derartiger Versprechen könnte nämlich gefährdet werden, wenn Krankenkassen fusionieren, was durchaus bei einigen kleineren Versicherern nicht auszuschließen ist.

Krankenkassen in der Krise

Auf den ersten Blick mag man sich fragen, was Krankenkassen mit der Finanzkrise zu tun haben. Auf den zweiten Blick wird es jedoch sehr deutlich. Krankenkassen bilden von den erwirtschafteten Einnahmen aus den Beiträgen der Versicherten hohe Rücklagen. Diese Rücklagen werden zinsbringend angelegt, bis sie zur Bestreitung der Kosten benötigt werden.

Zwei große deutsche Krankenversicherungen, aber auch die deutsche Renten- und Unfallversicherung legten damals, in 2007, einen großen Teil ihrer Rücklagen bei einer deutschen Filiale der inzwischen insolventen US-amerikanischen Lehman-Bank an.

Krankenkassen und andere Versicherungen des Sozialversicherungs-Netzes unterliegen bezüglich der Anlage ihrer Rücklagen den gesetzlichen Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs.

Demzufolge ist es nicht erlaubt, diese Finanzmittel in spekulativen Investments anzulegen. Beträge zwischen 90 und 210 Millionen Euro waren jedoch von den Kassen in Termingeld und Schuldscheindarlehen, Geschäfte, die nicht den Charakter hoch spekulativer Investments haben und daher durchaus den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs folgen, angelegt.

Welche Sicherungssysteme gibt es bei gesetzlichen Krankenkassen?

Diesen Bestimmungen zufolge dürfen Geldanlagen der Sozialversicherungskassen ausschließlich in Anlagemöglichkeiten fließen, aus denen sie kurzfristig verfügbar sind. Zudem müssen sie abgesichert sein. Die Überwachung des Finanzgebarens der bundesunmittelbaren Kassen obliegt dem Bundesversicherungsamt. Für die übrigen Krankenkassen sind die Aufsichtsbehörden der Länder zuständig.

Aufgrund der Insolvenz des US-amerikanischen Bankhauses waren die Geldanlagen der Krankenkassen sowie der Renten- und Unfallversicherung damals gefährdet. Da der Einlagensicherungsfonds aber pro Einleger eine Summe von rund 285 Millionen Euro absichert, sind die den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Geldanlagen der Krankenkassen sowie der Renten- und Unfallversicherung abgesichert und wurden durch den Sicherungsfonds ersetzt.

Wer schreibt hier?

Autor Holger

Autor: Holger Vogt
Holger ist seit vielen Jahren im Bereich der Krankenversicherung tätig und befasst sich insbesondere mit den Unterschieden zwischen privater und gesetzlicher Krankenversicherung. Seine Schwerpunkte sind: Private Krankenvollversicherung, private Krankenzusatzversicherungen (u.a. Zahnzusatzversicherung, Krankenhausversicherung, Krankentagegeld), gesetzliche Krankenkassen und Pflegeversicherung.

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