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Beihilfeanspruch in der PKV 2024 - Aktuelle Angebote & Informationen

Beihilfeanspruch in der Privaten Krankenversicherung

Beamte bekommen anders als Angestellte von ihrem Dienstherren keinen Zuschuss zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) oder privaten Krankenversicherung (PKV). Begründet ist dies darin, dass Beamte keiner Krankenversicherungspflicht unterliegen. Damit sie im Krankheitsfall aber nicht mit den horrenden Kosten alleine dastehen, haben sie einen Anspruch auf die sog. Beihilfe. Hierbei erstattet ihnen der Dienstherr einen Teil der entstandenen Krankheitskosten, aber erst dann, wenn diese wirklich entstanden sind. Ferner wird die Beihilfe nur anteilig zu den tatsächlichen Krankheitskosten gewährt. Die Höhe ist dabei vom sog- Beihilfebemessungssatz abhängig, der sich wieder aus der jeweils geltenden Beihilfevorschrift ergibt. Des Weitern wird in vielen Leistungsbereichen die Beihilfe nicht auf den kompletten Rechnungsbetrag gewährt, sondern nur auf einen verminderten Betrag, der sog. „beihilfefähigen Aufwendungen“. Dies ist beispielsweise bei Zahnersatz oder bei Sehhilfen der Fall. Damit können bei einem Beamten nicht unerhebliche Selbstbeteiligungen entstehen, die es durch eine PKV zu decken gilt.

Beihilfefähige AufwendungenBeihilfeanspruch in der Privaten Krankenversicherung

Zu den Aufwendungen, die als beihilfefähig gelten, gehören Gesundheitsleistungen, die notwendig und in ihrer Höhe angemessen sind. Dabei ergibt sich die Angemessenheit der Aufwendungen für ärztliche wie auch für zahnärztliche Leistungen jeweils aus dem Gebührenrahmen der Gebührenordnung für Ärzte sowie Zahnärzte. Zu berücksichtigen sind dabei die Schwellenwerte der Gebührenordnungen für Ärzte und Zahnärzte (2-, 3-, 1,8- bzw. 1,15-fache des Gebührensatzes). Wird durch den Arzt eine Abrechnung erstellt, die über diese Grenzen hinaus geht, dann muss er schriftlich die Notwendigkeit begründen. Ferner können Aufwendungen die durch einen Heilpraktiker entstanden sind bis zur Höhe des Mindestsatzes des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker mit der Beihilfe bezuschusst werden. Allerdings gibt es auch hier eine Grenze, die beim Schwellenwert der Gebührenordnung für Ärzte, für vergleichbare Leistungen, liegt.

Nicht beihilfefähige Aufwendungen

Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen, die über dem 3,5-fachen Gebührensatz der Gebührendordnung für Ärzte und Zahnärzte liegen. Des Weiteren sind Zuzahlungen und Kostenanteile, die gesetzlich vorgesehen sind, von der Beihilfe ausgeschlossen. Das gilt auch für Aufwendungen für Arznei-, Hilfs- und Heilmittel, die von der Krankenversorgung ausgeschlossen sind. Hinzu kommt der Ausschluss von Aufwendungen für Beamte/innen, denen eine Heilfürsorge zusteht und der Ausschluss von Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit von nahen Angehörigen wie beispielsweise dem Ehepartner, Kinder oder Eltern des Behandelten.

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Letzte Aktualisierung: 08.04.2024