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Beamte - Praxisgebühr - Aktuelle Angebote & Informationen

Beamte in der PKV und die Praxisgebühr

Wer zum Arzt, Zahnarzt oder zu einem Psychotherapeuten geht, der muss seit dem 1. Januar 2004 pro Quartal die Praxisgebühr von zehn Euro bezahlen. Das gilt zwar grundsätzlich nicht für Personen, die in der privaten Krankenversicherung (PKV) versichert sind, jedoch für Beamte, die einen Anspruch auf Beihilfe durch ihren Dienstherren haben. Allerdings gibt es bei Beamten die Besonderheit, dass die zehn Euro Praxisgebühr von der Beihilfe abgezogen wird.

Allerdings gibt es unter bestimmten Umständen keinen Abzug. Dies ist bei Aufwendungen für Kinder bis zur Vollendung ihres 18. Lebensjahres sowie bei Schwangeren der Fall. Bei letzteren allerdings nur, wenn die Aufwendungen mit Schwangerschaftsbeschwerden oder mit der Entbindung im Zusammenhang stehen. Ferner erfolgt kein Abzug bei Aufwendungen von ärztlichen und zahnärztlichen Vorsorgeleistungen sowie Leistungen, die durch Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten entstanden sind.

BeihilfePraxisgebühr bei Beamten

Unter Beihilfe versteht man die Zuzahlung des Dienstherren bei entstandenen Krankheitskosten eines Beamten. Gegenüber seinem Beamten sowie dessen Familie hat ein Dienstherr eine Fürsorgepflicht im Krankheitsfall, wie es auch bei anderen Arbeitgebern der Fall ist. Während jedoch der Arbeitgeber sich hälftig an den Kosten für die Sozialversicherung beteiligt, liegt der Fall bei Dienstherr und Beamter ein wenig anders. Die Beihilfe wird immer nur dann gewährt, wenn bereits Kosten durch Krankheit entstanden sind. Allerdings ist die Beihilfe nur ein „Zuschuss zur Eigenversorgung“ und deckt daher auch nicht 100 Prozent der entstandenen Krankheitskosten. Die Höhe der Beihilfe ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich und hängt zudem vom Familienstand des Beamten ab. In der Regel liegt sie zwischen 50 und 80 Prozent.
Die Differenz muss der Beamte aus der eigenen Tasche bezahlen, weshalb es sich für ihn besonders lohnen kann, für sich und seine Familie eine private Krankenversicherung zu wählen, um die Versorgungslücken schließen zu können.

Beihilfebemessungssatz

Wie erwähnt richtet sich die Höhe der Beihilfe nach unterschiedlichen Faktoren. Zum einen ist das Bundesland entscheidend, zum anderen der Familienstand sowie nähere Angehörige, die beihilfefähig sind. Aber auch das Dienstverhältnis selbst, z.B. ob man Ruhestandsbeamter ist, entscheidet über die Höhe der Beihilfe.
Aufgrund Veränderungen der Familienverhältnisse kann sich der Beihilfebemessungssatz erhöhen oder aber auch verringern. Persönliche Änderungen der Familienverhältnisse sind beispielsweise bei Heirat, Scheidung, Geburt eines Kindes oder beim Eintritt in den Ruhestand gegeben.
Diese Veränderungen sind entscheidend, auch für die private Krankenversicherung, denn auch hier sollte bei einer Veränderung eine Anpassung erfolgen, damit sich keine Versorgungslücken ergeben. Empfehlenswert ist es, innerhalb von zwei Monaten nach der Veränderung eine Anpassung in der PKV vorzunehmen.
Entscheidend ist dabei jedoch immer, dass die Beihilfe und die PKV nicht über eine 100-prozentige Erstattung der Krankheitskosten hinaus gehen.

Beihilfefähige Aufwendungen

Grundsätzlich sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie notwendig sind und in ihrer Höhe angemessen. Darunter fallen Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche sowie psychotherapeutische Leistungen und auch Leistungen eines Heilpraktikers. Auf Grundlage der gestellten Diagnose prüft im Einzelfall die Beihilfestelle, in welchem Umfang die Beihilfe gewährt wird.

Nicht-beihilfefähige Aufwendungen

Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Leistungen, die wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt sind. Auch Leistungen, die auf Wunsch des Beamten beim Arzt aufgeführt werden, sind von der Beihilfe ausgeschlossen.

Beihilferecht

Beim Beihilferecht handelt es sich nicht um bundeseinheitliche Regelungen, denn sie sind Ländersache. Damit sind die Regelungen von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Unterscheiden muss man diesbezüglich die „Beihilfevorschriften des Bundes“ und die „Beihilfevorschriften der Länder“.
Den Beihilfevorschriften des Bundes unterliegen die Bundesländer: Bayern, Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern sowie Niedersachen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein sowie Thüringen.
In Baden-Württemberg, Bremen, Hamburg sowie Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland gelten eigene Beihilfevorschriften.

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Letzte Aktualisierung: 08.03.2024