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Alterseinkünftegesetz - Informationen 2024
Alterseinkünftegesetz regelt die Besteuerung und Förderung von Renten
Seit dem Jahr 2005 wird im so genannten Alterseinkünftegesetz geregelt, wie und in welcher Höhe Formen der Altersvorsorge besteuert und auch gefördert werden. Dieses Gesetz ist die Umsetzung einer Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts, denn die gesetzliche Rente und die Pensionen von Beamten werden seitdem in gleichem Maße besteuert. Die wesentlichen Punkte des Alterseinkünftegesetzes sind das 3-Schichten-Modell, die steuerliche Förderung sowie die nachgelagerte Besteuerung der Altersvorsorge. Die so genannte Rürup-Kommission wurde mit der Erarbeitung des Alterseinkünftegesetzes betraut. Damit eine etwaige Doppelbesteuerung vermieden wird, gilt bis 2040 eine Übergangsregelung. Teil des Alterseinkünftegesetzes sind auch Fristen für den Sonderausgabenabzug, der für die gezahlten Beiträge möglich ist, sowie für die nachgelagerte Besteuerung.
Alterseinkünftegesetz - 3-Schichten Modell im Jahr 2024
Mittels des 3-Schichten-Modells werden die unterschiedlichen Formen der Altersvorsorge jeweils einer dieser drei Schichten zugeordnet. Schicht 1 bildet die Basisversorgung, Schicht 2 besteht aus den kapitalgedeckten Zusatzversorgungen und die dritte Schicht umfasst die so genannten Kapitalanlageprodukte. Für die Basisversorgung und die kapitalgedeckten Zusatzversorgungen gelten die Steuerfreistellung der Beiträge sowie die nachgelagerte Besteuerung der Leistungen aus der Rente. Es gelten aber Übergangsfristen bis 2025 oder bis 2040 für die steuerliche Förderung und für die Besteuerung der Renten.
Für die Basis-Rente, die so genannte Rürup-Rente, können die entrichteten Beiträge jährlich zu einem größeren Teil steuerlich berücksichtigt werden. Ab dem Jahr 2025 können maximal 20.000 Euro im Falle von Ledigen und 40.000 Euro für Verheiratete geltend gemacht werden. Als das Alterseinkünftegesetz 2005 in Kraft trat, hatten Versicherte die Möglichkeit, drei Fünftel, also 60 Prozent dieser Beträge steuerlich berücksichtigt zu wissen. Jedes Jahr werden diese Höchstbeträge um zwei Prozent erhöht.
Alterseinkünftegesetz - Nachgelagerte Besteuerung und Verrentung des Kapitals
Gleiches gilt für die nachgelagerte Besteuerung, wobei hier jedoch eine längere Übergangsfrist bis 2040 gilt. Der Besteuerungsanteil lag 2005 bei 50 Prozent und steigt bis 2020 kontinuierlich um zwei Prozent an. Nach 2020 wird dieser besteuerungspflichtige Anteil bis 2040 um nur noch ein Prozent jährlich angehoben. Erst ab dem Jahr 2040 muss die Rente demnach komplett versteuert werden. Der Steuersatz, der zum Zeitpunkt aktuell ist, an dem ein Rentner seine Rente zum ersten Mal bezieht, gilt für ihn sein ganzes Leben lang. Eine weitere Neuerung besteht darin, dass Versicherte in Bezug auf ihre Kapital-Lebensversicherungen seit 2005 keine steuerlichen Vorteile mehr genießen. Auch Auszahlungen aus der Lebensversicherung sind seit 2005 zu versteuern. Wurde eine Lebensversicherung zu Beginn des Jahres 2005 unterzeichnet, muss genau die Hälfte der Erträge versteuert werden. Dies gilt, wenn eine Mindestlaufzeit von zwölf Jahren berücksichtigt wird und die Auszahlung aus der Lebensversicherung erst vonstatten geht, wenn der Versicherte sein 60. Lebensjahr vollendet hat. Die Gewinne aus der Lebensversicherung sind allerdings komplett zu versteuern, wenn diese Bedingungen nicht eingehalten werden.
In Bezug auf eine Verrentung des Kapitals gelten davon abweichende Bestimmungen. In diesem Fall findet der so genannte reduzierte Ertragsanteil Anwendung und ein verminderter Ertragsanteil von 18 Prozent gilt für Rentenleistungen ab dem 65. Lebensjahr. Dieser Ertragsanteil wird dann mit dem individuell gültigen Satz besteuert.
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